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Kirkeler Nachrichten
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bebauungsplan „Südlich der oberen Burgstraße“ in der Gemeinde Kirkel, Ortsteil Kirkel-Neuhäusel

Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet und der Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit zur 1. Teiländerung des Bebauungsplans

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 14.12.2023 die Veröffentlichung der 1. Teiländerung des Bebauungsplanes „Südlich der oberen Burgstraße“ im Internet bzw. eine Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Die 1. Teiländerung des Bebauungsplanes verfolgt folgendes Ziel:

In der Gemeinde Kirkel im Ortsteil Kirkel-Neuhäusel befindet sich in der Burgstraße Haus-Nr. 24a ein bislang unbebautes Grundstück.

Mit dem Bebauungsplan „Südlich der oberen Burgstraße“, der im Jahr 2012 als Satzung beschlossen wurde, wurde durch Festsetzung eines Baufensters die überbaubare Grundstücksfläche innerhalb des Grundstückes definiert.

Nun soll die überbaubare Grundstücksfläche bis zur hinteren Gebäudeflucht des benachbarten Anwesens Burgstraße Haus-Nr. 24 verschoben werden.

Es bedarf somit einer Teiländerung des bestehenden Bebauungsplanes „Südlich der oberen Burgstraße“ (2012).

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der 1. Teiländerung des Bebauungsplanes „Südlich der oberen Burgstraße“ sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.

Er umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 3.660 qm.

Die 1. Teiländerung des Bebauungsplanes „Südlich der oberen Burgstraße“ ersetzt mit den getroffenen Regelungsinhalten in ihrem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Südlich der oberen Burgstraße“ aus dem Jahr 2012.

Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Südlich der oberen Burgstraße“ bleiben hiervon unberührt.

Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB teilgeändert.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Kirkel sieht für das Plangebiet eine Wohnbaufläche vor.

Das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB ist somit erfüllt.

Die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens erfolgt im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB.

Gemäß §§ 13 und 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der 1. Teiländerung des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) und der Begründung in der Zeit vom 15.01.2024 bis einschließlich 16.02.2024 auf der Internetseite der Gemeinde unter www.kirkel.de unter folgendem Pfad: https://www.kirkel.de/aktuelles-termine/oeffentliche-bekanntmachungen/ veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden.

Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls im Internet eingestellt.

Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich während der allgemeinen Dienststunden (Montag - Dienstag: 08:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:30 Uhr – 16:00 Uhr, Mittwoch: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr, Donnerstag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr, Freitag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr) im Rathaus der Gemeinde Kirkel, Hauptstraße 10, Fachbereich Bauen und Umwelt, Zimmer 20, eingesehen werden.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Während der zuvor genannten Frist können von Jedermann Stellungnahmen elektronisch per E-Mail an die E-Mail-Adresse gemeinde@kirkel.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werde.

Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 1. Teiländerung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommunen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Die 1. Teiländerung des Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt zu werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gemäß § 13 Abs. 2 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

Kirkel, 12.01.2024
Frank John, Bürgermeister