Titel Logo
Kirkeler Nachrichten
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Hinweise zu Übermittlungssperren

Hinweise zu Übermittlungssperren

Nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) besteht die Möglichkeit, gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen.

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr:

Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit (i. V. m.) § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.

Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übersendet die Meldebehörde dem Personalmanagement der Bundeswehr zum 31. März Familienname, Vornamen und Anschrift von Personen, die im nächsten Jahr volljährig werden. Bei einem Widerspruch werden diese Daten nicht übermittelt.

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk:

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.

Die Meldebehörde darf Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums von Personen erteilen, die ein Alters- oder Ehejubiläum begehen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage:

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.

Die Meldebehörde darf Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und Anschrift.

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht Sie selbst, sondern Familienangehörige (= Ehegatte, Lebenspartner, minderjährige Kinder) angehören:

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i. V. m. § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.

Dieser Widerspruch gegen die Datenübermittlung an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft wirkt nur für Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige Kinder oder Eltern minderjähriger Kinder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören.

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuerhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.

5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen:

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und Anschrift von Wahlberechtigten erteilen. Diese Daten dürfen von der empfangenden Person oder Stelle nur für den Zweck der Wahlwerbung verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen.

Den Antrag auf Einrichtung solcher Übermittlungssperren können Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Kirkel beim Bürgerservice der Gemeinde Kirkel, Bürgerservice, Hauptstraße 10, 66459 Kirkel stellen.

Diese gelten jeweils bis zum Widerruf.

Bei einer persönlichen Vorsprache verweisen wir auf die telefonische Terminvereinbarung unter 06841 / 8098-18.