Beschluss
über die Neufestsetzung von Ortsdurchfahrtsgrenzen im Zuge von Bundes- und Landstraßen
vom 21. November 2024
Gemäß § 5 Absatz 4 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sowie § 4 Saarländisches Straßengesetz vom 17. Dezember 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977, in der derzeit gültigen Fassung wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport die im nachfolgenden Verzeichnis aufgeführte Ortsdurchfahrtsgrenze neu festgesetzt.
Die Anhörung der beteiligten Kommunen ist erfolgt.
Dieser Feststellungsbeschluss liegt in der Zeit vom
16. Januar 2025 bis 30. Januar 2025 (einschließlich)
im Rathaus der betroffenen Kommune während der Dienststunden aus.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Ende der Auslegungsfrist Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes in 66740 Saarlouis, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Die Klage ist gegen das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken, zu richten. Sie muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Diese Entscheidung soll in Abschrift oder in Urschrift beigefügt werden.
Wenn ein Bevollmächtigter bestellt wird, gilt sein Verschulden an dem Versäumnis der Frist als eigenes Verschulden des Auftraggebers.
Die Auslegung erfolgt innerhalb der gewohnten Dienstzeiten im Rathaus, Zimmer 11.