Wildtierschutz und Anleinpflicht für Hunde
Während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeiten (1. März bis 30. Juni) müssen Hunde gemäß den Bestimmungen des saarländischen Jagdgesetzes außerhalb eingefriedeter Flächen (die sie nicht verlassen können) angeleint werden.
Ausgenommen hiervon sind nur Hirten-, Jagd-, Blinden-, Rettungs-, Suchhunde und Hunde von Diensthunde haltenden Behörden, die sich im Einsatz oder in Ausbildung befinden und entsprechend gekennzeichnet sind.
Befreit von der Anleinpflicht sind auch diejenigen Hunde, die zuverlässig den Bereich der Wege nicht verlassen.
Zu dem „Bereich von Wegen“ zählt auch der Bereich „ein paar Meter“ neben dem Weg.
Entscheidend kommt es darauf an, dass ein Hund, der neben dem Weg läuft, sich jederzeit im Blickfeld der den Hund führenden Person befindet und von dieser zuverlässig abgerufen und bei Bedarf direkt an die Leine genommen werden kann.
Somit werden Hunde, die gehorsam sind und Wildtiere nicht beunruhigen oder gefährden (und nur solche sollten überhaupt unangeleint laufen!), in ihrer Freiheit weiterhin nicht beschränkt.
Wege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht nur die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege, sondern auch die dauerhaft angelegten oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege.
Dagegen sind Maschinenwege, Rückeschneisen sowie Fußpfade keine Wege, so dass Hunde dort angeleint geführt werden müssen!
Hunde beispielsweise auf Wiesen, Feldern oder auf Fußpfaden und Waldflächen frei laufen zu lassen ist daher verboten.
Denn gerade an diesen Orten stören freilaufende Hunde das Wild erheblich.
Die Missachtung der Anleinpflicht kann nach § 49 SJG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.