Der Rat der Gemeinde Kirkel hat gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in seiner Sitzung am 21.03.2024 die Änderung des Bebauungsplans „Auf dem Lerchesberg“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung unter Berücksichtigung der Abwägungsergebnisse (§ 1 Abs. 7 BauGB) aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden, nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung des Bebauungsplans „Auf dem Lerchesberg“ in Kraft.
Jedermann kann die Änderung des Bebauungsplans „Auf dem Lerchesberg“ im Rathaus der Gemeinde Kirkel, Hauptstraße 10, 66459 Kirkel, Zimmer Nr. R2.1.02, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39-42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit dieses Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Baugesetzbuch werden Verletzungen der in § 214 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Kirkel unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 6 KSVG im Fall einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt, sofern nicht vor Ablauf der Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde Kirkel unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.