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Kirkeler Nachrichten
Ausgabe 14/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes Windenergie

Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB

 

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat der Gemeinde Kirkel in seiner Sitzung am 03.07.2025 die Einleitung des Verfahrens zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes „Windenergie“ beschlossen hat.

In der Sitzung am 19.03.2026 hat der Gemeinderat der Gemeinde Kirkel die Flächennutzungsplan-Teiländerung „Windenergie“ gebilligt und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) beschlossen.

Ziel der Flächennutzungsplan-Teiländerung

Ziel des Bauleitplanverfahrens ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ausweisung von zwei Sonderbauflächen für Windenergie. Hierdurch soll ein aktiver Beitrag zum Klimaschutz sowie zur Sicherstellung einer nachhaltigen Energieversorgung geleistet werden.

Der Planung liegt zugrunde, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien nach § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Vor diesem Hintergrund sind Anlagen zur Nutzung der Windenergie als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Abwägung einzustellen.

Zudem ergeben sich aus dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) sowie dem Saarländischen Flächenzielgesetz verbindliche Vorgaben zur Bereitstellung von Flächen für die Windenergienutzung. Die Gemeinde Kirkel ist gehalten, einen entsprechenden Beitrag zur Erreichung der landesweiten Flächenziele zu leisten. Die vorliegende Flächennutzungsplan-Teiländerung dient somit auch der Umsetzung dieser gesetzlichen Anforderungen.

Darüber hinaus verfolgt die Gemeinde das Ziel, den Ausbau der Windenergie räumlich zu steuern und zu bündeln, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen und Konflikte mit anderen Raumnutzungen – insbesondere mit Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes, der Wohnnutzung sowie der Erholungsfunktion – zu minimieren.

Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplan-Teiländerung erstreckt sich über zwei Teilbereiche im Bereich von Kirkel-Altstadt. Die Angrenzung der beiden Teilbereich ist der folgenden Abbildung zu entnehmen:

Abbildung: Geltungsbereich der Flächennutzungsplan-Teiländerung

Gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich zu unterrichten. Dabei sind sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung darzulegen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

Das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist im weiteren Planaufstellungsverfahren zu beachten bzw. von den Beschlussgremien gewissenhaft abzuwägen.

Hiermit macht die Gemeinde Kirkel bekannt, dass im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB die Flächennutzungsplan-Teiländerung

vom 07.04.2026 bis zum 08.05.2026

im Rathaus der Gemeinde Kirkel, Fachbereich Bauen und Umwelt, Zimmer R2.1.02, zu den unten stehenden Sprechzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt. Es ist davon auszugehen, dass der Zeitraum der Auslegung der Komplexität der Planungsaufgabe angemessen ist.

Öffnungszeiten

Mo. - Fr. 8:00 - 12:00 Uhr

Mo. Di. und Do. 13:30 - 16:00 Uhr

Folgende Unterlagen / umweltbezogenen Informationen werden ausgelegt:

Diese öffentliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 1 BauGB

Planzeichnung der Flächennutzungsplan-Teiländerung mit Legende

Begründung und Umweltbericht zur Flächennutzungsplan-Teiländerung (Fassung für Scoping-Verfahren)

In diesem Zeitraum besteht die Möglichkeit zur Teilnahme am elektronischen Beteiligungsverfahren.

Unter den Internetadressen

https://argusconcept.planungsbeteiligung.de und

https://www.kirkel.de/oeffentliche-bekanntmachungen

kann jedermann Einsicht in die vollständigen Unterlagen zum Verfahren nehmen. Dieser Dienst steht nur während der Beteiligungsfristen bis einschließlich zum 08.05.2026 zur Verfügung.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: gemeinde@kirkel.de vorgebracht werden. Über die Beteiligungsplattform des Planungsbüros können zudem Stellungnahmen direkt beim Planungsbüro eingereicht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplan-Teiländerung unberücksichtigt bleiben.

Hinweis nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 7 Abs. 3 UmwRG

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Datenschutzhinweise zur Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 BauGB)

Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens verarbeitet die Gemeinde Kirkel personenbezogene Daten aus eingehenden Stellungnahmen (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse). Die Verarbeitung erfolgt zur Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsverfahrens auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO in Verbindung mit den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB).

Ihre personenbezogenen Daten werden zum Zwecke der Auswertung der Stellungnahmen sowie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB verwendet. Eine Weitergabe der Daten erfolgt, soweit dies zur Verfahrensdurchführung erforderlich ist, insbesondere an die zuständigen Gremien der Gemeinde, beteiligte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, beauftragte Planungsbüros sowie Fachgutachter.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Abwägung grundsätzlich nicht anonymisiert werden und im Zuge der Beratung in öffentlichen Sitzungen unter Nennung des Namens behandelt werden können, sofern dem nicht ausdrücklich widersprochen wird.

Die Speicherung der personenbezogenen Daten erfolgt für die Dauer des Bauleitplanverfahrens sowie darüber hinaus entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungs- und Archivierungspflichten.

Betroffene Personen haben nach Maßgabe der Art. 15 bis 21 DSGVO das Recht auf Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten, auf Berichtigung unrichtiger Daten, auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung sowie auf Widerspruch gegen die Verarbeitung. Zudem besteht ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde des Saarlandes.