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Kirkeler Nachrichten
Ausgabe 15/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Wahlvorschläge für die Kommunalwahl Kirkel 2024

Bekanntmachung

I. Wahlen zum Gemeinderat

III.

Nachdem mehr als ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist, findet Verhältniswahl statt. Die Gemeinderatssitze werden danach auf die Wahlvorschläge im Verhältnis der Gesamtzahl der gültigen Stimmen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind, nach dem d’Hondt‘schen Höchstzahlverfahren gem. § 41 KWG i. V. mit § 54 KWO verteilt.

IV.

Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er eingetragen ist. Ausgenommen hiervon sind die Briefwahl und die Wahl mit einem Wahlschein. Mit einem Wahlschein kann eine Wählerin oder ein Wähler für die Gemeinderats- und Ortsratswahl aber auch nur in dem Ortsteil wählen, in dem sie ihren oder er seinen Wohnsitz hat. Für die Bürgermeister-, Kreistags- und Landratswahl kann sie oder er mit Wahlschein in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde Kirkel wählen.

V.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Der Wählerin oder dem Wähler werden beim Betreten des Wahllokals die Stimmzettel ausgehändigt. Die Stimmzettel sind für die Landratswahl blau, für die Bürgermeisterwahl beige, für die Gemeinderatswahl gelb, für die Ortsratswahl orange und für die Kreistagswahl grün.

Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Landrats-, Bürgermeister-, Gemeinderats-, Ortsrats- und Kreistagswahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe, unter Angabe des Namens der politischen Partei oder Wählergruppe sowie des Namens, des Berufs und des Wohnortes der Bewerberin oder des Bewerbers. Die Wahlvorschläge für den Gemeinderat und den Kreistag sind in Bereichs- und Gebietslisten gegliedert. Es sind jeweils die fünf ersten Bewerberinnen oder Bewerber einer Bereichs- oder Gebietsliste mit Familiennamen, Vornamen und Beruf aufgeführt. Die Stimmzettel enthalten des Weiteren unterhalb der Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder dem Wähler in der Wahlkabine gekennzeichnet werden. D. h. sie oder er kreuzt den Wahlvorschlag an, dem sie ihre oder er seine Stimme geben will. Alsdann faltet sie ihren oder er seinen Stimmzettel in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

Danach tritt die Wählerin oder der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und gibt ihre oder seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn sie ihre oder er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat sie oder er sich über ihre oder seine Person auszuweisen. Anschließend legt die Wählerin oder der Wähler die gefalteten Stimmzettel in die Urne.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit dies ohne Störung der Ordnung möglich ist.

Kirkel, 11.04.2024
Der Gemeindewahlleiter
Dirk Pfeifer
Gemeindeoberamtsrat