Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen.
Den Antrag auf Einrichtung solcher Übermittlungssperren können Sie beim Bürgerservice der Gemeinde Kirkel stellen.
Diese gelten jeweils bis zum Widerruf.
1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit (i. V. m.) § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.
Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten.
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übersendet die Meldebehörde dem Personalmanagement der Bundeswehr zum 31. März Familienname, Vornamen und Anschrift von Personen, die im nächsten Jahr volljährig werden.
Bei einem Widerspruch werden diese Daten nicht übermittelt.
2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.
Die Meldebehörde darf Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums von Personen erteilen, die ein Alters- oder Ehejubiläum begehen.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. jeder folgende Geburtstag.
Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.
Die Meldebehörde darf Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und Anschrift.
4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht Sie selbst, sondern Familienangehörige (= Ehegatte, Lebenspartner, minderjährige Kinder) angehören
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i. V. m. § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.
Dieser Widerspruch gegen die Datenübermittlung an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft wirkt nur für Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige Kinder oder Eltern minderjähriger Kinder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuerhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.
5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und Anschrift von Wahlberechtigten erteilen.
Diese Daten dürfen von der empfangenden Person oder Stelle nur für den Zweck der Wahlwerbung verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen.