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Kirkeler Nachrichten
Ausgabe 18/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen in der Gemeinde Kirkel

für die Wahl

a)

- zum Europäischen Parlament

b)

- zum Landrat/zur Landrätin

- zum Bürgermeister

- zum Kreistag

- zum Gemeinderat

- zum Ortsrat

am 09. Juni 2024.

1.

Das Wählerverzeichnis zu den oben angegebenen Wahlen für die Gemeinde Kirkel wird in der Zeit vom 21.05.2024 bis 24.05.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus im Ortsteil Limbach, Zimmer 11, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß dem § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 24.05.2024 bis 16:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde beziehungsweise beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Kirkel im Rathaus, Hauptstr. 10, Kirkel, Zimmer 11, Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 10.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlberechtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

4.

Wer einen Wahlschein hat, kann

a)

durch Stimmabgabe

1. an der Europawahl in einem beliebigen Wahlbezirk des Saarpfalz-Kreises,

2. an der Gemeinderatswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereichs (§ 15 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes),

3. an der Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Gemeindebezirks (§ 56 des Kommunalwahlgesetzes),

4. an der Kreistagswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereichs (§ 65 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes),

5. an der Wahl des Landrates/der Landrätin in einem beliebigen Wahlbezirk des Saarpfalz-Kreises

6. an der Wahl des Bürgermeisters in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde Kirkel

oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

5.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1.

eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2.

eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)

wenn sie oder er nachweist, dass sie oder er ohne ihr/sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung bis zum 19.05.2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung bis zum 24.05.2024 versäumt hat,

b)

wenn ihr oder sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist (bei Deutschen) nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, (bei Unionsbürgern) nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung beziehungsweise nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalwahlgesetzes entstanden ist,

c)

wenn ihr oder sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde beziehungsweise der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07.06.2024, 18:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde beziehungsweise bei dem Gemeindewahlleiter mündlich (nicht telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlichen Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachweisen. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.

Mit dem Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte

1. für die Europawahl einen weißen Stimmzettel und einen weißen Stimmzettelumschlag,

2. für die Landratswahl einen blauen Stimmzettel,

3. für die Bürgermeisterwahl einen beigen Stimmzettel

4. für die Kreistagswahl einen grünen Stimmzettel,

5. für die Gemeinderatswahl einen gelben Stimmzettel,

6. für die Ortsratswahl einen orangefarbenen Stimmzettel,

7. einen gemeinsamen gelben Umschlag für die vorgenannten Kommunalwahlen,

8. einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag für die Europawahl und einen hellrosafarbenen Wahlbriefumschlag für die Kommunalwahlen und

9. je ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde beziehungsweise dem Gemeindewahlleiter vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Kirkel, 02.05.2024
Der Gemeindewahlleiter
Pfeifer, Gemeindeoberamtsrat