1. Teiländerung des Bebauungsplanes „Südlich der oberen Burgstraße“ in der Gemeinde Kirkel, Ortsteil Kirkel-Neuhäusel
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 25.04.2024 die 1. Teiländerung des Bebauungsplanes „Südlich der oberen Burgstraße” gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Teiländerung des Bebauungsplanes „Südlich der oberen Burgstraße” in Kraft.
Die 1. Teiländerung des Bebauungsplanes „Südlich der oberen Burgstraße“ ersetzt den Bebauungsplan „Südlich der oberen Burgstraße“ aus dem Jahr 2012, lediglich mit den getroffenen Regelungsinhalten. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Südlich der oberen Burgstraße“ bleiben hiervon unberührt.
Jedermann kann die 1. Teiländerung des Bebauungsplanes „Südlich der oberen Burgstraße”, bestehend aus Plan und Begründung, im Rathaus der Gemeinde, Hauptstraße 10, 66459 Kirkel, Zimmer R2.1.02, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 1. Teiländerung des Bebauungsplanes „Südlich der oberen Burgstraße” schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweise gem. § 44 BauGB
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn