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Kirkeler Nachrichten
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Aufstellung und der öffentlichen Auslegung der Änderung des Bebauungsplanes Am Mühlenweiher in der Gemeinde Kirkel

(Verlängerung der Auslegungsfrist um einen Tag bis zum 21.02.2023)

Gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Rat der Gemeinde Kirkel in seiner Sitzung am 24.11.2022 die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes „Am Mühlenweiher“ beschlossen hat.

In der gleichen Sitzung hat der Rat der Gemeinde Kirkel den Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes „Am Mühlenweiher“, bestehend aus der Planzeichnung und dem Textteil, gebilligt und die öffentliche Auslegung gem. gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB in der derzeit gültigen Fassung beschlossen.

Ziel der Änderung des Bebauungsplanes „Am Mühlenweiher“ ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau einer Kindertagesstätte.

Das ca. 0,53 ha große Plangebiet liegt im Ortsteil Kirkel-Neuhäusel zwischen dem Caravanplatz „Mühlenweiher“, der Bestandsbebauung des „Unnerweges“, einem PKW- und Wohnmobilstellplatz und einem Spazierweg.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Mühlenweiher“ umfasst die Parzellen Nr. 752, 753, 754 und 754/2 in Flur 10 der Gemarkung Kirkel-Neuhäusel.

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der untenstehenden Abbildung zu entnehmen:

Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie ohne Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB aufgestellt werden.

Im beschleunigten Verfahren können Bebauungspläne aufgestellt werden, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungspläne der Innenentwicklung) dienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Planes und die dazugehörige Begründung in der Zeit vom 16.01.2023 bis einschließlich 21.02.2023 während der allgemeinen Dienststunden (Montag-Dienstag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr, Mittwoch: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr, Donnerstag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr, Freitag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr) im Rathaus der Gemeinde Kirkel, Fachbereich Bauen und Umwelt, Zimmer 27, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt.

Gleichzeitig wird der Bebauungsplan im Internet auf der Homepage der Gemeinde Kirkel (https://www.kirkel.de/aktuelles-termine/oeffentliche-bekanntmachungen/) zum Download bereitgestellt.

Es ist davon auszugehen, dass der Zeitraum der Auslegung der Komplexität der Planungsaufgabe angemessen ist.

Folgende Unterlagen liegen vor:

• Diese öffentliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB

• Planzeichnung des Bebauungsplanes (Teil A)

• Textteil des Bebauungsplanes (Teil B)

• Begründung des Bebauungsplanes

Zusätzlich besteht die Möglichkeit zur Teilnahme am elektronischen Beteiligungsverfahren.

Unter der Internetadresse https://argusconcept.planungsbeteiligung.de kann jedermann Einsicht in die vollständigen Unterlagen zum Verfahren nehmen.

Dieser Dienst steht nur während der Beteiligungsfristen vom 16.01.2023 bis einschließlich 20.02.2023 zur Verfügung.

Während der Auslegungsfrist können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per E-Mail an die Adresse: gemeinde@kirkel.de vorgebracht werden.

Über die Beteiligungsplattform des Planungsbüros können zudem Stellungnahmen direkt beim Planungsbüro eingereicht werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Ergänzungssatzung unberücksichtigt bleiben.

Hinweis zum Datenschutz

Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Namen, Anschrift, Telefonnummer, die allein zur Information über das durchgeführte Verfahren dienen, verarbeitet.

Mit Abgabe einer Stellungnahme erklärt sich die abgebende Person mit dieser Verarbeitung einverstanden.

Sie willigt ein, dass die Gemeinde Kirkel oder ein von der Gemeinde eingeschalteter Dritter (hier ein externes Planungsbüro) ihr postalisch oder per E-Mail Informationen zum durchgeführten Verfahren zukommen lässt.

Sie ist gemäß § 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jederzeit berechtigt, die Gemeinde Kirkel oder den von der Gemeinde eingeschalteten Dritten um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen.

Gemäß § 17 DSGVO kann sie jederzeit gegenüber der Gemeinde Kirkel oder dem von der Gemeinde einschalteten Dritten die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.

Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weist die Gemeinde Kirkel ausdrücklich darauf hin, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden.

Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.

Kirkel, den 06.01.2023
gez. Frank John, Bürgermeister