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Kirkeler Nachrichten
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzungsänderung der Abgabensatzung Abwasserbeseitigung

Satzung

zur Änderung der Satzung der Gemeinde Kirkel über die Erhebung von Abgaben für die öffentliche Abwasseranlage und über die Abwälzung der Abwasserabgabe - Abgabensatzung Abwasserbeseitigung - vom 29. November 1985, zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Dezember 2022

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854,863), der §§ 1,2,4,6,7,8,10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), des § 128 Abs. 3 des Saarl. Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854,855), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327) und der Satzung der Gemeinde Kirkel über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen und deren Benutzung (Abwassersatzung) vom 29. November 1985, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 15. Dezember 2022 hat der Gemeinderat folgende Satzung in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2025 beschlossen:

Artikel I

Die Satzung über die Erhebung von Abgaben für die öffentliche Abwasseranlage und über die Abwälzung der Abwasserabgabe - Abgabensatzung Abwasserbeseitigung- vom 29. November 1985, zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Dezember 2022, wird wie folgt geändert:

§ 16 wird wie folgt geändert:

a)

In Abs.1 Buchstabe a) wird die Angabe „3,54 €“ durch die Angabe „3,96 €“ ersetzt.

b)

In Abs. 1 Buchstabe b) wird die Angabe „0,64 €“ durch die Angabe „0,65 €“ ersetzt.

c)

In Abs. 3 wird die Angabe „10,23 €“ durch die Angabe „20,00 €“ ersetzt.

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.

Kirkel, 18.12.2025
Der Bürgermeister:
gez.
Dominik Hochlenert

Hinweis

Gemäß § 12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854,863), weise ich darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf der Jahresfrist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Kirkel, 18.12.2025
Der Bürgermeister
gez.
Dominik Hochlenert