| 1. | Am 09. Juni 2024 finden gleichzeitig die Wahlen |
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| • zum Europäischen Parlament |
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| • zum Landrat/zur Landrätin des Landkreises Saarpfalz und einer evtl. erforderlichen Stichwahl am 23. Juni 2024 |
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| • zum Bürgermeister der Gemeinde Kirkel und einer evtl. erforderlichen Stichwahl am 23. Juni 2024 |
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| • zum Kreistag des Landkreises Saarpfalz |
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| • zum Gemeinderat der Gemeinde Kirkel |
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| • zu den Ortsräten der Gemeinde Kirkel |
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| statt. |
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| Die Wahlen dauern von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. |
| 2. | Die GemeindeKirkel ist in folgende 8 Wahlbezirke sowie 2 Briefwahlbezirke eingeteilt: |
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| Die allgemeinen Wahlbezirke sind: |
| Ortsteil Limbach: | |
| Wahlbezirk 11 | Dorfhalle Limbach, Gartenstraße 30 |
| Wahlbezirk 12 | Dorfhalle Limbach, Gartenstraße 30 |
| Wahlbezirk 13 | Dorfhalle Limbach, Gartenstraße 30 |
| Ortsteil Kirkel-Neuhäusel: | |
| Wahlbezirk 21 | Burghalle Kirkel-Neuhäusel, Unnerweg 5 |
| Wahlbezirk 22 | Burghalle Kirkel-Neuhäusel, Unnerweg 5 |
| Wahlbezirk 23 | Burghalle Kirkel-Neuhäusel, Unnerweg 5 |
| Ortsteil Altstadt: | |
| Wahlbezirk 31 | Hugo-Strobel-Halle, Auf der Heide 17 |
| Wahlbezirk 32 | Hugo-Strobel-Halle, Auf der Heide 17 |
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| Alle Wahlbezirke haben einen barrierefreien Zugang. | |
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| In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 03.05. bis 10.05.2024 zugestellt worden sind, sind die Wahlbezirke und die Wahlräume angegeben, in denen die Wahlberechtigten zu wählen haben. | |
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| Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses der Europawahl um 14:30 Uhr in den Räumlichkeiten der Grundschule Limbach, Talstraße 1, zusammen. | |
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| Die Briefwahlen für die KOMMUNALWAHLEN werden gemäß § 50a der Kommunalwahlordnung (KWO) in das Wahlergebnis der allgemeinen Wahlbezirke einbezogen. | |
| 3. | Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. | |
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| Die Wahlberechtigten haben die Wahlbenachrichtigung und amtliche Personalausweise, Unionsbürger gültige Identitätsausweise oder Reisepässe zur Wahl mitzubringen. | |
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| Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. | |
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| Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt, und zwar | |
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| 1. | für die Europawahl einen weißen Stimmzettel, |
| 2. | für die Wahl zum/zur Landrat/Landrätin einen blauen Stimmzettel, |
| 3. | für die Wahl zum Bürgermeister einen beigen Stimmzettel, |
| 4. | für die Kreistagswahl einen grünen Stimmzettel, |
| 5. | für die Gemeinderatswahl einen gelben Stimmzettel, |
| 6. | für die Ortsratswahl einen orangefarbenen Stimmzettel. |
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| Jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme. | |
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| Bei der Europawahl enthält der Stimmzettel jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. | |
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| Bei der Gemeinderatswahl, der Ortsratswahl und der Kreistagswahl enthalten bei Verhältniswahl die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens und Berufs der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber jeden Wahlvorschlags. | |
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| Bei Wahlvorschlägen, die in eine Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert sind, sind auf der Gebietsliste und den Bereichslisten je die ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Beruf angegeben. | |
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| Bei der Wahl des Bürgermeisters und der Landrätin/des Landrates erhalten die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei/Wählergruppe/der Einzelbewerberin/des Einzelbewerbers sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, des Vornamens, des Berufs und des Wohnortes der Bewerberin/des Bewerbers jeden Wahlvorschlags. | |
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| Die Wählerin oder der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf jedem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will. | |
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| Die Stimmzettel müssen vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. | |
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| In der Wahlkabine darf nicht gefilmt oder fotografiert werden. | |
| 4. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. | |
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| Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. | |
| 5. | Wer einen Wahlschein hat, kann | |
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| a) | durch Stimmabgabe an der |
| 1. | Europawahl in einem beliebigen Wahlbezirk des Saarpfalz-Kreises, |
| 2. | Gemeinderatswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereichs (§ 15 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes), |
| 3. | Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Gemeindebezirks (§ 56 des Kommunalwahlgesetzes), |
| 4. | Kreistagswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereichs (§ 65 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes), |
| 5. | Wahl des Landrates/der Ländrätin in einem beliebigen Wahlbezirk des Saarpfalz-Kreises, |
| 6. | Wahl des Bürgermeisters in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde Kirkel |
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| oder | |
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| b) | durch Briefwahl |
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| teilnehmen. | |
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| Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von dem Gemeindewahlleiter die amtlichen Stimmzettel, die amtlichen Stimmzettelumschläge sowie die amtlichen Wahlbriefumschläge beschaffen und die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (in verschlossenen Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen. | |
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| Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. | |
| 6. | Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. | |
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| Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes). | |
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| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | |
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| Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | |