Satzung
zur Änderung der Satzung über die Heranziehung zum Kostenersatz für gesetzliche Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kirkel vom 03. Dezember 1998, zuletzt geändert durch Satzung vom 25. März 2010.
Auf Grund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. l S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087), in Verbindung mit § 45 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. l S. 2207), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1111), hat der Gemeinderat der Gemeinde Kirkel folgende Satzung in seiner Sitzung vom 22.05.2025 beschlossen:
Artikel I
Die Satzung über die Heranziehung zum Kostenersatz für gesetzliche Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kirkel vom 03. Dezember 1998, zuletzt geändert durch Satzung vom 25. März 2010, wird wie folgt geändert:
Ziffer 1., 1.2 des Gebührenverzeichnisses zu § 3 der Satzung über die Heranziehung zum Kostenersatz für gesetzliche Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kirkel erhält folgende Fassung:
1.2 Wachpersonal pro Person und Stunde (bei Brandsicherheitswachen)*nach dem gesetzlichen Mindestlohn | derzeit 12,82 € * |
Artikel II
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz -KSVG -i. d. F. der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087), weise ich darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, vor Ablauf der Jahresfrist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.