1. Am 23. Juni 2024 findet die Stichwahl für den Landrat des Saarpfalz - Kreises statt.
Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
2. Die GemeindeKirkel ist in folgende 8 Wahlbezirke eingeteilt:
Die allgemeinen Wahlbezirke sind:
| Ortsteil Limbach: | |
| Wahlbezirk 11 | Dorfhalle Limbach, Gartenstraße 30 |
| Wahlbezirk 12 | Dorfhalle Limbach, Gartenstraße 30 |
| Wahlbezirk 13 | Dorfhalle Limbach, Gartenstraße 30 |
| Ortsteil Kirkel-Neuhäusel: | |
| Wahlbezirk 21 | Burghalle Kirkel-Neuhäusel, Unnerweg 5 |
| Wahlbezirk 22 | Burghalle Kirkel-Neuhäusel, Unnerweg 5 |
| Wahlbezirk 23 | Burghalle Kirkel-Neuhäusel, Unnerweg 5 |
| Ortsteil Altstadt: | |
| Wahlbezirk 31 | Hugo-Strobel-Halle, Auf der Heide 17 |
| Wahlbezirk 32 | Hugo-Strobel-Halle, Auf der Heide 17 |
Alle Wahlbezirke haben einen barrierefreien Zugang.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 03.05. bis 10.05.2024 zugestellt worden sind, sind die Wahlbezirke und die Wahlräume angegeben, in denen die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Die Briefwahlen für die Kommunalwahlen werden gemäß § 50a der Kommunalwahlordnung (KWO) in das Wahlergebnis der allgemeinen Wahlbezirke einbezogen.
3. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er eingetragen ist.
Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis - Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen blauen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe des Namens, Vornamens, Berufs und der Anschrift des Bewerbers.
Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will.
Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht gefilmt oder fotografiert werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.
5. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Landratswahl
| a) | durch Stimmabgabe |
|
| in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde Kirkel |
|
| oder |
| b) | durch Briefwahl |
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Gemeindewahlleiter den amtlichen Stimmzettel, den amtlichen Wahlumschlag sowie den amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Wer für die 1. Wahl Briefwahlunterlagen erhalten hat, werden diese auch für die Stichwahl am 23. Juni 2024 unaufgefordert zugestellt.
6. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
7. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
| 7.1. | eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, |
| 7.2. | eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, |
|
| a) die oder der aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist. |
|
| b) wenn ihr oder sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde beziehungsweise der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters gelangt ist. |
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21.06.2024, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde beziehungsweise bei dem Gemeindewahlleiter mündlich (nicht telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlichen Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 7.2 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachweisen. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
8. Mit dem Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte
| 1. | für die Landratswahl einen blauen Stimmzettel, |
| 2. | einen gelben Umschlag für die vorgenannte Stichwahl, |
| 3. | einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellrosafarbenen Wahlbriefumschlag und |
| 4. | ein Merkblatt für die Briefwahl. |
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde beziehungsweise dem Gemeindewahlleiter vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.