Der Gemeinderat der Gemeinde Kirkel hat in seiner Sitzung am 16.03.2023 gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802), die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Verdistraße 4“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan im Ortsteil Limbach beschlossen.
In seiner Sitzung am 27.06.2024 hat der Gemeinderat den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes “Verdistraße 4“ gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes verfolgt die Gemeinde folgendes Ziel:
Durch die nachträgliche Bebauung der Freifläche (eines langen schmalen Grundstückes) zwischen der „Verdistraße“ und der „Zweibrücker Straße“ - im Geltungsbereiche eines rechtsgültigen Bebauungsplanes - im Innenbereich des Ortsteils Limbach (Gemeindeteil von Kirkel) soll neuer Wohnraum in Form eines freistehenden Wohngebäudes (mit zwei Wohneinheiten inkl. je zwei Stellplatzmöglichkeiten) geschaffen werden.
Die Erschließung der geplanten baulichen Anlage, südlich der vorhandenen Bebauung (Verdistraße Nr. 4) ist über die „Zweibrücker Straße“ geplant. Die erforderlichen Stellplätze (nach Satzung der Gemeinde) können vollständig auf dem Grundstück errichtet und ohne jegliche Störung des vorhandenen Verkehrs betrieben werden.
Gemäß §§ 13a, 13 BauGB und 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in der Zeit vom 22.07.2024 bis einschließlich 22.08.2024 während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Kirkel, Fachbereich Bauen und Umwelt, Zimmer R2.1.02, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das Internetportal der Gemeinde Kirkel https://www.kirkel.de/oeffentliche-bekanntmachungen elektronisch abrufbar.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse gemeinde@kirkel.de vorgebracht werden, nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB - Bebauungspläne der Innenentwicklung – i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.