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Kirkeler Nachrichten
Ausgabe 30/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Behinderung des Fußgängerverkehrs durch Pflanzenbewuchs

In letzter Zeit häufen sich Beschwerden aus der Bevölkerung, wonach die Bepflanzung von Privatgrundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragt und dort – insbesondere auf Gehwegen – eine Behinderung für Fußgänger darstellt.

Aus diesem Grund weise ich auf folgendes hin:

Nach § 31 Abs. 2 des Saarländischen Straßengesetzes dürfen Anpflanzungen aller Art (Hecken, Sträucher, Bäume usw.) nicht angelegt werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs – hierzu zählt auch der Fußgänger-Verkehr – beeinträchtigen können.

Verstöße gegen diese Vorschrift können mit einem Bußgeld bis zu 500,00 € geahndet werden.

Bedenken Sie bitte, dass z. B. durch in den Gehwegbereich herausragende Hecken, Äste usw. eine Verletzungsgefahr für Passanten besteht.

Unter Umständen sind Fußgänger, radfahrende Kinder und Rollator-Nutzer sogar gezwungen, auf die Straße auszuweichen, weil der Gehweg durch über die Grundstücksgrenze hinaus wuchernde Pflanzen nicht mehr begehbar ist!

Besonders zu beachten ist dabei auch das Lichtraumprofil.

Damit wird der Abstand zwischen Boden und Ästen bezeichnet. Diese lichte Höhe muss im Geh- und Radwegbereich 2,50 Meter und im Fahrbahnbereich 4,50 Meter betragen.

Werden diese Regelabstände unterschritten, muss die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks das überhängende Grün unverzüglich zurückschneiden.

Ich appelliere deshalb an alle Grundstückseigentümer, den Zustand ihrer grenznahen Bepflanzung – vor allem in der Wachstumsperiode der Pflanzen – regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

Kirkel, den 26.07.2023
Der Bürgermeister
i. A. Zorn