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Kirkeler Nachrichten
Ausgabe 30/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Gemeinde Kirkel

Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz -KSVG -i. d. F. der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) sowie des § 1 Abs. 2 der Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Bekanntmachungsverordnung – BekVO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1981, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. November 2017 (Amtsblatt I S. 1007), wird auf Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Kirkel vom 25.04.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeine Form der Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen in der Gemeinde Kirkel, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf der Internetseite der Gemeinde Kirkel (www.kirkel.de).

(2) Mit deklaratorischer Wirkung erfolgen die in Absatz 1 genannten Bekanntmachungen zusätzlich im Amtlichen Teil des Mitteilungsblattes der Gemeinde Kirkel.

(3) Soweit in Rechtsvorschriften ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist, gilt die nach dieser Satzung festgelegte Bekanntmachungsform.

§ 2 Bekanntmachung durch Offenlegung

(1) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, wird die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt, dass sie an einer oder mehreren bestimmten Stellen der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden.

Der wesentliche Inhalt dieser Teile ist in der Satzung grob zu umschreiben.

(2) Ort und Zeit der Offenlegung sind zusammen mit der Satzung in der Form des § 1 öffentlich bekannt zu machen. Die Offenlegung hat spätestens mit dem Vollzug dieser Bekanntmachung zu erfolgen.

(3) Wenn durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung mit Hinweisbekanntmachung vorgeschrieben ist und diese Rechtsvorschrift keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 3 Notbekanntmachung

Sind öffentliche Bekanntmachungen in der durch diese Satzung festgelegten Form wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Umstände nicht möglich, so genügt jede andere geeignete Form der Bekanntmachung, um die Öffentlichkeit zu unterrichten, insbesondere durch Anschlag, Flugblätter oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, nachrichtlich in der durch diese Satzung vorgeschriebene Form unverzüglich nachzuholen.

§ 4 Internetbekanntmachung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung in der Form des § 1 Absatz 1 erfolgt durch Bereitstellung des digitalisierten Dokuments auf der öffentlich zugängigen, ausschließlich in Verantwortung der Gemeinde Kirkel betriebenen Internetseite unter Angabe des Bereitstellungstages. Im Übrigen ist § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Saarland in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(2) § 14 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Saarland in der jeweils geltenden Form bleibt unberührt.

§ 5 Vollzug der Bekanntmachung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung nach § 1 ist mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem das digitalisierte Dokument auf der in § 1 Absatz 1 genannten Internetseite verfügbar ist.

(2) Bei den Bekanntmachungsformen durch Offenlegung nach § 2 ist die öffentliche Bekanntmachung mit der Bekanntmachung der Satzung oder der Hinweisbekanntmachung vollzogen. Die ausgelegten Schriftstücke sind so aufzubewahren, dass sie nicht verändert oder unbrauchbar werden können.

(3) Die Notbekanntmachung nach § 3 ist mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Öffentlichkeit davon Kenntnis nehmen konnte.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Gemeinde Kirkel vom 01.01.1985 außer Kraft.

Kirkel, den 06.05.2024
Der Bürgermeister
gez.
Frank John

Hinweis

Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz -KSVG -i. d. F. der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), weise ich darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, vor Ablauf der Jahresfrist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Kirkel, 06.05.2024
Der Bürgermeister:
gez.
Frank John