Aus aktuellem Anlass wird darauf hingewiesen, dass Grabstätten nur mit solchen Gewächsen bepflanzt werden dürfen, die andere Gräber und die Anlagen sowie Wege nicht beeinträchtigen. Bei Zuwiderhandlungen kann die Friedhofsverwaltung die teilweise oder vollständige Beseitigung der Gewächse verlangen.
Insbesondere muss der Aufbau des Erdcontainers im Falle einer Beilegung in der Nachbargrabstätte gewährleistet sein.