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Kirkeler Nachrichten
Ausgabe 38/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung zur Wahl des Jugendbeirates der Gemeinde Kirkel

Die Wahl des Jugendbeirates der Gemeinde Kirkel findet am 26.09.2022, 18:00 Uhr, Dorfhalle Limbach, Gartenstraße 30, statt.

1.

Der Jugendbeirat Kirkel hat die Ziele,

- junge Menschen zu motivieren, ihre vielfältigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen durch Übernahme politischer und sozialer Verantwortung für sich und andere in das Gemeinwohl einzubringen sowie das solidarische Miteinander der Generationen von Jung und Alt zu unterstützen,

- das ehrenamtliche Engagement der Jugendlichen und jungen Erwachsenen in wichtigen gesellschaftlichen Bereichen wie Kommunalentwicklung, Bildung, Sport, Freizeit, Kultur und sozialen Angelegenheiten zu fördern, um gleichzeitig deren Ansehen und Stellung in Gesellschaft und Familie zu stärken,

- die örtlichen Einrichtungen der Jugendarbeit und -hilfe zu begleiten

- sowie Integration zu fördern.

2.

Der Jugendbeirat nimmt in Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat und der Gemeindeverwaltung die Interessen und Belange der jüngeren Menschen wahr und entwickelt in allen jugendrelevanten Bereichen Ideen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der Jugendlichen in der Gemeinde. Der Jugendbeirat unterbreitet dem Bürgermeister und dem Gemeinderat Kirkel Vorschläge und berät im Rahmen seiner Möglichkeiten diese sowie auch Organisationen, Vereine und sonstige Träger von Jugendhilfe- und Jugendfördermaßnahmen in allen Belangen, die Jugendliche betreffen. Die in den Sitzungen des Jugendbeirates beratenen bzw. verabschiedeten Anträge, Anregungen, Anfragen und Empfehlungen leitet die/der Vorsitzende der Gemeindeverwaltung zu. Der Jugendbeirat kann mit zwei Dritteln seiner gewählten Mitglieder Vorlagen an den Gemeinderat bzw. die Ortsräte verabschieden, über welche diese beraten können. Dem Jugendbeirat obliegt die Öffentlichkeitsarbeit über die Wahrnehmung seiner Aufgaben sowie über aktuelle jugendpolitische Fragen und Probleme. Zur Erledigung seiner Aufgaben führt der Jugendbeirat regelmäßig Sitzungen und Informationsveranstaltungen durch und richtet nach Bedarf Sprechtage ein. Der Jugendbeirat kann seine Aufgaben aus eigener Initiative entwickeln. Der Jugendbeirat ist unabhängig von Parteien, Konfessionen, Verbänden und Vereinen. Der Bürgermeister sowie der Gemeinderat können den Jugendbeirat mit Aufgaben betrauen bzw. den Jugendbeirat anhören. Der Jugendbeirat ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Jugendbeirates werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Beirates. Die Tätigkeit im Jugendbeirat wird ehrenamtlich ausgeübt.

3.

Der Jugendbeirat soll jeweils zu Beginn der Planungsphase bei allen die Jugendlichen betreffenden Angelegenheiten vom Gemeinderat und/oder seinen Ausschüssen sowie den Ortsräten gehört werden, insbesondere in den Bereichen:

- generationen- und jugendgerechte Stadt- und Verkehrsplanung,

- Schaffung und Gestaltung von Freizeit-, Sport-, Kultur- und Bildungsangeboten (z. B. Skateranlagen, Bolzplätzen, Jugendzentren, Jugendferienprogramm, Kinoveranstaltungen etc.),

- ÖPNV und Verkehrssicherheit in der Gemeinde sowie auf den durch Kirkeler Jugendliche genutzten Wegen und Strecken zu auswärtigen Schulen,

- Sozial- und Gesundheitswesen,

- Weiterbildung.

Der Jugendbeirat kann sich darüber hinaus mit allen für die Jugendarbeit in der Gemeinde Kirkel relevanten Selbstverwaltungsangelegenheiten befassen. Auf Antrag des Jugendbeirates kann der Bürgermeister dem Gemeinderat diese Selbstverwaltungsangelegenheiten zur Beratung und Entscheidung vorlegen.

Die/Der Vorsitzende des Jugendbeirates oder ein durch den Jugendbeirat bestimmtes anderes Mitglied kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gemeinderates sowie seiner Ausschüsse teilnehmen, soweit Angelegenheiten des Jugendbeirates zur Beratung und/oder Entscheidung anstehen. Auf Verlangen ist ihr/ihm das Wort und Auskunft zu erteilen.

Die/Der Vorsitzende des Jugendbeirates erhält eine Einladung zu allen öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse, soweit jugendrelevante Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen. Mit Beschluss des Jugendbeirats kann die Einladung auch durch ein anderes Mitglied vertretungsweise wahrgenommen werden.

Die/Der Vorsitzende des Jugendbeirates soll von der Gemeindeverwaltung rechtzeitig über anstehende Maßnahmen, die die Aufgaben des Jugendbeirates betreffen, informiert werden.

Der Jugendbeirat soll zu Fragen, die ihm vom Gemeinderat, einem Ausschuss oder von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.

Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Jugendbeirates gelten § 30 Abs. 1 und 4, und § 33 KSVG entsprechend.

Für die Mitglieder des Jugendbeirates gelten die Vorschriften des KSVG über Treuepflicht (§ 26 KSVG) und das Mitwirkungsverbot bei Interessenkonflikten (§ 27 KSVG) entsprechend.

4.

Der Jugendbeirat soll aus mindestens neun und höchstens 21 Mitgliedern bestehen. Die Zahl der Mitglieder muss ungerade sein.

Dem Jugendbeirat sollen als Mitglieder angehören:

a) mindestens eine Vertreterin/ein Vertreter der jeweiligen in der Gemeinde vorhandenen Jugendzentren, höchstens jedoch drei je Jugendzentrum,

b) höchstens sieben Vertreterinnen/Vertreter der im Gemeindegebiet aktiven Vereine und Verbände, die Jugendarbeit betreiben,

c) je eine/ein Vertreterin/ein Vertreter der Kirchen,

d) höchstens sechs Vertreterinnen/Vertreter, die nicht unter § 4 Abs. 2 Buchstabe a) - c) dieser Satzung fallen.

Sollte die Zahl von neun Kandidatinnen/Kandidaten zur Wahl des Jugendbeirates nicht erreicht werden, kann die Anzahl der Mitglieder durch die Wahlversammlung auf eine geringere ungerade Anzahl, mindestens aber auf fünf Mitglieder, verringert werden.

Bleibt der Bereich eines Personenkreises unbesetzt, stehen die freien Sitze den anderen Mitgliedergruppen im Sinne des § 4 Abs. 2 dieser Satzung zu.

Aus jedem Ortsteil der Gemeinde soll mindestens eine Person als Mitglied dem Jugendbeirat angehören.

5.

Die Mitglieder des Jugendbeirates werden in einer öffentlichen Versammlung (Wahlversammlung), zu der der Bürgermeister einlädt, gewählt. Den Vorsitz in der öffentlichen Versammlung führt der Bürgermeister oder sein Vertreter. Die Mitglieder des Jugendbeirates werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Jede Wahlberechtigte/Jeder Wahlberechtigte hat 3 Stimmen. Stehen zu Beginn der Wahlversammlung nicht genügend Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung, so können sich aus der Mitte der Versammlung weitere Interessentinnen und Interessenten zur Wahl stellen. Auch hier soll eine Zuordnung zu den Mitgliedergruppen im Sinne des § 4 Abs. 2 Buchst. a) -d) dieser Satzung erfolgen. Für die Wahl in den Jugendbeirat sind wahlberechtigt und wählbar die Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet, das 21. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben. Sie müssen Einwohner/Einwohnerinnen von Kirkel sein. Die Amtszeit des Jugendbeirates beträgt zwei Jahre. Ein Überschreiten der Altershöchstgrenze innerhalb der Amtszeit ist zulässig.

6.

Zur konstituierenden Sitzung des Jugendbeirates lädt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Gemeinde Kirkel ein. Sie soll spätestens 60 Tage nach der Wahlversammlung erfolgen. Die Mitglieder des Jugendbeirates führen ihre Aufgaben über das Ende der Legislaturperiode hinaus bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Jugendbeirates.

Frank John
Bürgermeister