Der Gemeinderat der Gemeinde Kirkel hat mit Beschluss vom 21.09.2023 die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Solarpark Kirkel“ beschlossen.
Mit Bescheid vom 16.01.2024, Az.: OBB 11-44-8/22 Be, hat das Ministerium für Umwelt die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Solarpark Kirkel“ der Gemeinde Kirkel genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Solarpark Kirkel“ wirksam.
Jedermann kann die Teiländerung des Flächennutzungsplanes bei der Gemeinde Kirkel, Rathaus, Fachbereich 3, Zimmer 20, einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften auf die Rechtsfolgen hingewiesen.
| Unbeachtlich werden demnach | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.