Sehr geehrte Damen und Herren,
die Grundsteuerbescheide 2025 sind Ihnen vielleicht schon zugegangen oder werden Ihnen in Kürze zugehen. Wir möchten Ihnen hiermit nochmals ein paar Informationen zum Thema zukommen lassen.
Mit dem Inkrafttreten der Grundsteuerreform zum 01.01.2025 wird die Erhebung der Grundsteuern auf neuen gesetzlichen Grundlagen durchgeführt. Die Gemeinde darf ab dem 01.01.2025 die Grundsteuern nur noch auf Grundlage der neuen Grundsteuermessscheiden zum Bewertungsstichtag 01.01.2022 erheben.
Bitte beachten Sie, dass alle bisherigen Steuerfestsetzungen zum 01.01.2025 ihre Gültigkeit verlieren! Bitte leisten Sie keine Vorauszahlungen für 2025!
Es kann in Einzelfällen vorkommen, dass Sie noch keine Grundsteuerfestsetzung 2025 von uns erhalten haben! Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Sie Einspruch gegen den Hauptfeststellungsbescheid eingelegt haben und seitens des Finanzamtes Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde. Sobald die Bewertung erfolgt ist, erhalten Sie den sog. Grundsteuerwertbescheid vom zuständigen Finanzamt. In solchen Fällen wird die Gemeinde die Grundsteuern auf den Stichtag 01.01.2025 rückwirkend bei Ihnen festsetzen.
Bitte nehmen Sie die Zahlungen an die Gemeinde für die Grundsteuer 2025 erst nach Erhalt eines neuen Grundsteuerbescheides für 2025 vor. Bitte vergessen Sie nicht, ggf. bestehende Daueraufträge betragsmäßig anzupassen! Bei Zahlung per SEPA-Lastschrifteinzug ist keine weitere Veranlassung notwendig, da der Lastschrifteinzug auf Basis der Grundsteuerbescheide 2025 erfolgt. Die Zahlungstermine sind auf den Abgabenbescheiden vermerkt.
Bitte beachten Sie, dass jederzeit die Erteilung eines SEPA-Mandats möglich ist. Die Abbuchung kann dann frühestens zum nächsten Zahlungstermin beginnen.
Bei Fragen zu den Besteuerungsgrundlagen (Grundsteuerwertbescheid) bitten wir Folgendes zu beachten: der Verwaltung liegen keine Bewertungsunterlagen Ihrer Immobilie vor. Für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages hat ausschließlich das Finanzamt St. Wendel die elektronisch übermittelten Datensätze mit den notwendigen Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen erhalten.
Bei allen Fragen zu den Besteuerungsgrundlagen wenden Sie sich bitte an die Hotline des Finanzamtes St. Wendel (0681/ 501 6288).
Sollten Sie mit den Festsetzungen auf dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde nicht einverstanden sein und sich wehren möchten, beachten Sie bitte Folgendes:
Widersprüche gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde haben nur dann Erfolg, wenn sie begründet sind und tatsächlich auf einer falschen Festsetzung der Gemeinde beruhen (v.a. falsch angewendeter Messbetrag oder Steuersatz). Bitte beachten Sie, dass die Gemeinde wegen dem erwarteten Rückfrageaufkommen die Bearbeitung der Widersprüche vorerst zurückstellen wird. Sie erhalten von uns lediglich eine Eingangsbestätigung. Zudem befreit ein eingelegter Widerspruch nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der angeforderten Beträge (keine sog. „aufschiebende Wirkung“!).
Sollten Sie gegen die Festsetzungen auf dem Grundsteuerwertbescheid des Finanzamtes (Bescheid ist fehlerhaft, da z.B. die erklärten Daten nicht berücksichtigt wurden; Bescheid richtet sich gegen den falschen Adressaten) vorgehen wollen, so richten Sie Ihren Einspruch nur an die Bewertungsstelle des Finanzamtes St. Wendel.
Sollten Sie bereits Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid eingelegt haben und dieser noch in Bearbeitung ist, so ist kein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde erforderlich!
Bitte beachten Sie, dass wegen dem immer noch sehr hohen Arbeitsaufkommen in der Bewertungsstelle Ihre Einsprüche nur zeitverzögert abgearbeitet werden können. Bis zur Entscheidung über Ihren Einspruch bei der Bewertungsstelle ist der betreffende Grundsteuerwertbescheid für die Gemeinde rechtlich bindend und muss von dieser für die Steuerberechnung herangezogen werden. Sobald über Ihren Einspruch bei der Bewertungsstelle entschieden wurde und sich etwas an den Festsetzungen ändert, erhält neben dem Eigentümer auch die Gemeinde darüber Nachricht und muss ihre Grundsteuerfestsetzung entsprechend ändern.
Sollte Ihre Grundsteuerberechnung auf Grundlage einer Schätzung durch die Bewertungsstelle erfolgt sein (Vermerk auf dem Grundsteuerwertbescheid: “Das Finanzamt hat Ihre Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der AO geschätzt…“), so wird regelmäßig nur durch Abgabe einer elektronischen Erklärungsabgabe über ELSTER abgeholfen. Die Gemeinde hat hier keine rechtliche Handhabe zur Änderung.
Für Fragen zu den Festsetzungen auf Ihrem Grundsteuerbescheid wenden Sie sich bitte an die auf Ihrem Bescheid aufgeführte Rufnummer. Für jeden Ortsteil steht Ihnen ein eigener Ansprechpartner zur Verfügung.