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Kirkeler Nachrichten
Ausgabe 42/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Durchführung der Straßenreinigung

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), letzte Änderung vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087), und des § 53 des Saarländischen Straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 970), letzte Änderung vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), hat der Gemeinderat der Gemeinde Kirkel in seiner Sitzung vom 07.10.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gegenstand der Reinigung

(1) Alle in der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen.

(2) Geschlossene Ortslage sind die Teile des Gemeindegebietes, die zusammenhängend bebaut sind. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder nur einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(3) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege und Plätze ohne Rücksicht auf ihre Widmung. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere:

a)

Fahrbahnen einschließlich der Rinnenanlage,

b)

Gehwege, für den Radverkehr freigegebene Gehwege (Verkehrszeichen 239 mit 1022-10) und gemeinsame Geh- und Radwege (Verkehrszeichen 240),

c)

Parkplätze und Parkstreifen,

d)

Rand- und Sicherheitsstreifen,

e)

Bankette, Mulden und Seitengräben,

f)

Einflussöffnungen der Entwässerungsanlagen.

(4) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind für den Fußgängerverkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestimmten Teile der Straße ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand, ihre Befestigungsart und die Breite der Straße (z.B. Gehwege (Bürgersteige), Treppen, Verbindungswege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette). Sind Gehwege nicht abgeteilt, so gilt ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.

§ 2 Reinigungspflichtige, Grundstücke

(1) Die Reinigungspflicht, die gemäß § 53 Abs. 1 Saarl. StrG der Gemeinde obliegt, wird den Eigentümern der an die Straße angrenzenden Grundstücke auferlegt. Sie erstreckt sich ab der Grundstücksgrenze bis 0,5 m neben den Bordstein oder eine ähnliche Randbefestigung in die Fahrbahn, bei Plätzen bis zu einer Entfernung von 5 m von der Platzgrenze an gerechnet. Ist kein Bordstein oder eine ähnliche Randbefestigung vorhanden, erstreckt sich die zu reinigende Fläche auf eine Breite von 1,50 m entlang der Grundstücksgrenze. Die Länge der zu reinigenden Straßenflächen ergibt sich aus der Straßenfrontlänge des Grundstückes.

(2) Bei Eckgrundstücken ist auch die Fläche zu reinigen, die sich aus der gradlinigen Verlängerung der Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt ergibt.

(3) Ein Grundstück gilt auch dann an die Straße angrenzend, wenn es durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Mauern, Parkstreifen, Grünanlagen oder auf ähnliche Weise von der Straße getrennt ist.

(4) Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht, mit einem Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) oder mit einem anderen dinglichen Nutzungsrecht belastet, so treffen die Pflichten nach dieser Satzung anstelle des Grundstückseigentümers den zur dinglichen Nutzung Berechtigten. Dies gilt nicht soweit den zur dinglichen Nutzung Berechtigten nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zusteht.

(5) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jede zusammenhängende Grundfläche, die eine wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere, wenn ihr eine besondere Hausnummer zugeteilt ist.

§ 3 Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte

(1) Der Reinigungspflichtige kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde die Reinigungspflicht anstelle des Eigentümers oder des zur Nutzung dinglich Berechtigten auf einen Dritten übertragen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Die Übertragung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

(2) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht.

§ 4 Umfang der Reinigung

(1) Die allgemeine Reinigungspflicht umfasst:

a)

Das Säubern der Straßen (§ 5)

b)

Die Streu- und Räumpflicht bei Eis- und Schneeglätte auf Gehwegen und auf für den Radverkehr freigegebenen Gehwegen (§ 6)

(2) Die Streu- und Räumpflicht bei Eis- und Schneeglätte (§ 6) erstreckt sich nicht auf gemeinsame Geh- und Radwege (Verkehrszeichen 240).

(3) Für die Reinigungspflicht ist unerheblich, ob und wie die einzelnen Anlagen befestigt sind.

§ 5 Säubern der Straßen

(1) Zum Säubern der Straßen gehört insbesondere die umweltfreundliche Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die umweltfreundliche Säuberung von Straßenrinnen, Banketten, Mulden und Seitengräben. Vor allem sind Deckel und Schächte der öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen, insbesondere Hydranten sowie Ablaufschächte (Gully) der Straßenkanalisation, stets freizuhalten und zu säubern.

(2) Der in Abs. 1 genannte Unrat ist unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Ablaufschächte (Gully), Durchlässe, Rinnenanlagen oder Gräben ist unzulässig.

(3) Belästigende Staubentwicklung ist beim Säubern zu vermeiden.

(4) Die Straßen sollen mind. einmal wöchentlich gesäubert werden, spätestens jedoch, wenn eine Verschmutzung vorliegt, die geeignet ist, den Verkehr zu gefährden, das Ortsbild erheblich zu beeinträchtigen oder die Zweckbestimmung der Straße zu beeinträchtigen. Außerdem ist dann zu säubern, wenn besondere Umstände eine zusätzliche Säuberung erforderlich machen. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind ohne Aufforderung sofort zu beseitigen. Das gilt insbesondere nach starken Regenfällen, Unwetter, Hochwasser, Tauwetter und Stürmen.

(5) Die Gemeinde kann die Säuberung auch für andere Tage anordnen, etwa vor und nach Festen, Veranstaltungen oder Karnevalsumzügen. Die Anordnung wird öffentlich bekannt gemacht oder den Verpflichteten besonders mitgeteilt.

§ 6 Streu- und Räumpflicht bei Eis- und Schneeglätte auf Gehwegen

(1) Die Gehwege sind in einer Breite von mindestens 1,50 m von Schnee und Eis freizuhalten. Für den Radverkehr freigegebene Gehwege (Verkehrszeichen 239 mit 1022-10) sowie gemeinsame Geh- und Radwege (Verkehrszeichen 240) sind von der Streu- und Räumpflicht ausgenommen. Auf diesen beiden Wegen wird die Streu- und Räumpflicht durch den gemeindeeigenen Bauhof ausgeführt.

(2) Die Flächen sind bei Eis- und Schneeglätte mit abstumpfenden Stoffen wie z.B. Splitt, Asche, Sand, Sägemehl, zu streuen; dickeres Eis oder fester Schnee sind im Vorfeld ohne Beschädigung der Straßenoberfläche aufzuhacken. Der Einsatz von auftauenden Stoffen, z.B. Streusalz oder entsprechende chemische Mittel ist reinigungspflichtigen Privatpersonen untersagt.

(3) Die Verwendung von Streusalz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist in folgenden Ausnahmefällen zulässig:

a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

(4) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, sonn- und feiertags zwischen 9.00 und 20.00 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. dem Entstehen der Glätte, bei länger anhaltendendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen, zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte ist am Folgetag werktags bis 7.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr zu beseitigen.

(5) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder seitlich oder notfalls am Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Auf Baumscheiben (Grünscheiben) und begrünten Flächen darf kein salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltener Schnee gelagert werden.

(6) Der Abfluss von Oberflächenwasser darf nicht über ein unvermeidbares Maß hinaus beeinträchtigt werden. Hydranten und Ablaufschächte (Gullys) sind schnee- und eisfrei zu halten.

(7) An Straßeneinmündungen, Straßenkreuzungen und Fußgängerüberwegen an Lichtsignalanlagen (Ampeln) oder durch sog. Zebrastreifen (Verkehrszeichen 350) ist im Zuge der Gehwege ein Übergang bis an den Rand der Fahrbahn zu schaffen.

§ 7 Außerordentliche Säuberung

Werden öffentliche Straßen bei der An- und Abfuhr von Baumaterialien oder anderen Gegenständen oder bei der Abfuhr von Schutt, durch Leckwerden oder Zerbrechen von Gefäßen oder auf andere ungewöhnliche Weise verunreinigt, so muss derjenige, der die Verunreinigung verursacht hat, unverzüglich säubern und den Unrat beseitigen. Diese Verpflichtung trifft auch Tierhalter für die durch ihre Tiere verursachten Verunreinigungen. Wird der Verursacher nicht sofort ermittelt, so obliegt dem Reinigungspflichtigen (§ 2) auch die außerordentliche Reinigung.

§ 8 Ordnungswidrigkeit

(1) Nach § 61 Abs. 1 Ziffer 14 des Saarländischen Straßengesetzes handelt ordnungswidrig, wer die ihm durch diese Satzung auferlegte Reinigungs-, Streu- oder Räumpflicht verletzt.

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Durchführung der Straßenreinigung vom 03.04.1981 außer Kraft.

Kirkel, 08.10.2025
Der Bürgermeister
gez. Dominik Hochlenert

Hinweis

Gemäß § 12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087, weise ich darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf der Jahresfrist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Kirkel, 08.10.2025
Der Bürgermeister
gez. Dominik Hochlenert