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Kirkeler Nachrichten
Ausgabe 48/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Räumung der Gehwege von Eis und Schnee - Streupflicht

Der bevorstehende Winter gibt mir Veranlassung, die Straßenanlieger auf ihre Räum- und Streupflicht hinzuweisen.

Nach der Satzung über die Durchführung der Straßenreinigung in der Gemeinde Kirkel vom 20.03.1981 sind die Eigentümer der an die Straße angrenzenden Grundstücke verpflichtet

1. die Gehwege in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr in einer Breite von 1 m von Schnee freizuhalten bzw. so oft zu räumen, dass die Benutzung nicht erschwert wird; Rinnen, Regeneinläufe und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten.

Der Schnee ist entlang der Bordsteinkante aufzuhäufen oder seitlich zu lagern, so dass der Verkehr auf den Straßen und Gehwegen nicht behindert und der Abfluss des Oberflächenwassers nicht beeinträchtigt wird;

2. die Gehwege bei Glätte so oft zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeit (7.00 bis 20.00 Uhr) auf ihnen keine Rutschgefahr besteht. Gestreut werden darf nur mit auftauenden und abstumpfenden Stoffen, wie z.B. Asche, Sand, Sägemehl, nicht jedoch mit ätzenden Stoffen oder sonstigem Müll.

Sind Gehwege nicht abgeteilt (z.B. „Verkehrsberuhigte Zonen“) so gilt ein Streifen von 1 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.

Ich bitte dringend um Einhaltung der Streu- und Reinigungspflicht und weise darauf hin, dass die Straßenanlieger, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen, bei Unfällen haftbar gemacht werden können.

Besonders bitte ich darauf zu achten, dass die Hydranten schnee- und eisfrei gehalten werden. Nur so ist deren schnelles Auffinden und die Inbetriebnahme durch die Feuerwehr gewährleistet. Die Hydranten sind zur Sicherstellung der Lösch-wasserversorgung im Brandfalle unbedingt notwendig. Sind sie nicht innerhalb kürzester Zeit gefunden und in Betrieb genommen, ist der Brandschutz in Frage gestellt und im Einzelfall das Brandobjekt besonders gefährdet.

Der Bürgermeister:
gez. Dominik Hochlenert