Absonderungs- bzw. Maskenpflicht (FFP2) sowie Betretungs- und Tätigkeitsverbot für bestimmte Einrichtungen bei positivem Corona-Test
Mit der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 07.12.2022 (in Kraft seit dem 10.12.2022) hat die saarländische Landesregierung den § 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) und damit die Absonderungspflicht nach positivem SARS-CoV-2-Testergebnis geändert.
Nach dem neuen § 3 der VO-CP gilt nun für den Großteil der positiv getesteten Personen statt der Absonderungspflicht die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar).
Grundsätzlich sind Personen, die die Mitteilung eines positiven Testergebnisses auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 aufgrund einer bei ihnen vorgenommenen Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Test) oder aufgrund eines Antigentests zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 (Schnelltest oder Selbsttest), welcher ein positives Ergebnis aufweist, erhalten haben, dazu verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in Absonderung zu begeben.
Diese Pflicht gilt nicht für Personen, die zur Einhaltung der absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 der VO-CP verpflichtet sind.
Hiernach gilt für positiv getestete Personen außerhalb der eigenen Wohnung die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar).
Diese Maskenpflicht gilt nicht unter freiem Himmel, wenn durchgehend ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann, in Innenräumen, wenn man sich (auch in absehbarer Zeit) alleine darin aufhält, für noch nicht eingeschulte Kinder und aus sonstigen zwingenden Erfordernissen (z. B. Situationen, in denen das Tragen einer Gesichtsmaske der Inanspruchnahme einer notwendigen medizinischen oder therapeutischen Behandlungsmaßnahme entgegensteht).
Ein Wahlrecht zwischen Absonderung und Maskenpflicht besteht nicht.
Somit sind nur noch Personen, die keine Atemschutzmaske tragen können, zur Absonderung verpflichtet.
Die Absonderungspflicht oder absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen (Maskenpflicht) enden frühestens fünf Tage nach positiver Testung, wenn 48 Stunden keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegen haben, spätestens jedoch nach zehn Tagen.
Personen, die zur Einhaltung der absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen (Maskenpflicht) verpflichtet sind, wird in § 3 Abs. 5 VO-CP empfohlen, sich freiwillig in Selbstisolation zu begeben, ihrer beruflichen Tätigkeit, soweit möglich, von der eigenen Wohnung aus nachzugehen, unnötige Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und auf den Besuch öffentlicher Veranstaltungen zu verzichten.
Für positiv getestete Betreiber, Beschäftigte, Besucher und ehrenamtlich Tätige in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 und § 35 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (z. B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen) sowie Massenunterkünften nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 Infektionsschutzgesetz gilt grundsätzlich ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot.
Das Betretungs- und Tätigkeitsverbot endet frühestens fünf Tage nach positiver Testung, wenn 48 Stunden keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegen haben, spätestens jedoch nach zehn Tagen.
Positiv getestete Personen, die Beschäftigte in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz oder § 35 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (z. B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen) sind, dürfen die betreffende Einrichtung zwecks Wiederaufnahme der Beschäftigung ungeachtet ihres Immunitätsstatus nur betreten, wenn bei ihnen ein durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung durchgeführter PoC-Antigentest ein negatives Ergebnis aufweist.
Als negativer Testnachweis gilt in diesem Zusammenhang auch ein PCR-Test mit einem Ct-Wert größer 30.
Das negative Testergebnis ist der Betreiberin oder dem Betreiber der betreffenden Einrichtung beim ersten Betreten der Einrichtung nach Beendigung des Betretungs- und Tätigkeitsverbotes vorzulegen.
Für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen besteht keine Verpflichtung zur Absonderung bzw. zur Einhaltung der absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen.
Den betroffenen Personen wird bei privaten Kontakten empfohlen, die AHA+L-Regeln einzuhalten, Kontakte zu reduzieren, soweit zumutbar insbesondere in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske oder eine medizinische Maske zu tragen sowie sich für einen Zeitraum von sieben Tagen täglich selbst zu testen.
Die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) ist einsehbar unter www.kirkel.de oder unter www.corona.saarland.de.