Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. September 1978 (Amtsbl. S. 801), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1162 vom 23. November 1983 (Amtsbl. S. 785), der §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), des § 128 Abs. 3 des Saarl. Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1982 (Amtsbl. S. 129), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) vom 13. September 1976 (BGBl. I S. 2721, 3007), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1515) und der Satzung der Gemeinde Kirkel über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen und deren Benutzung (Abwassersatzung) vom 29. November 1985, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 12. Dezember 2019 hat der Gemeinderat folgende Satzung in seiner Sitzung vom 15. Dezember 2022 beschlossen:
Artikel I
Die Satzung über die Erhebung von Abgaben für die öffentliche Abwasseranlage und über die Abwälzung der Abwasserabgabe - Abgabensatzung Abwasserbeseitigung- vom 29. November 1985, zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Dezember 2019, wird wie folgt geändert:
§ 16 wird wie folgt geändert:
| a) | In Abs. 1 Buchstabe a) wird |
| die Angabe „3,37 €“ durch die Angabe „3,54 €“ ersetzt. | |
| b) | In Abs. 1 Buchstabe b) wird |
| die Angabe „0,59 €“ durch die Angabe „0,64 €“ ersetzt. |
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.
Hinweis
Gemäß § 12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08./09.12.2020 (Abl. I S. 1341), weise ich darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |