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Amtsblatt VG Landau-Land
Ausgabe 10/2026
Aus der Verbandsgemeinde Landau-Land
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Wahlbekanntmachung

I.

Am Sonntag, dem 22. März 2026, findet die Wahl zum 19. Landtag von Rheinland-Pfalz statt.

Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

II.

Die Verbandsgemeinde Landau-Land ist in folgende 16 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt:

Stimmbezirk 1:

Ortsgemeinde Billigheim-Ingenheim,

Ortsteile:

Ingenheim/Appenhofen

Wahlraum:

Gemeindehaus, Hauptstraße 37

Stimmbezirk 2:

Ortsgemeinde Billigheim-Ingenheim,

Ortsteile:

Billigheim/Mühlhofen

Wahlraum:

Rathaus, Marktstraße 29

Stimmbezirk 3:

Ortsgemeinde Birkweiler

Wahlraum:

Dorfgemeinschaftshaus, Sportplatzstraße 8

Stimmbezirk 4:

Ortsgemeinde Böchingen

Wahlraum:

Festsaal, Burrweilerer Straße 1

Stimmbezirk 5:

Ortsgemeinde Eschbach

Wahlraum:

Rathaus, Weinstraße 75

Stimmbezirk 6:

Ortsgemeinde Frankweiler

Wahlraum:

Dagoberthalle, Dagobertstraße 35

Stimmbezirk 7:

Ortsgemeinde Göcklingen

Wahlraum:

Rathaus, Bürgerfoyer, Schulplatz 1

Stimmbezirk 8:

Ortsgemeinde Heuchelheim-Klingen

Ortsteil:

Heuchelheim

Wahlraum:

Rathaus, Hauptstraße 44

Stimmbezirk 9:

Ortsgemeinde Heuchelheim-Klingen

Ortsteil:

Klingen

Wahlraum:

Dorfgemeinschaftshaus, Bahnhofstraße 19

Stimmbezirk 10:

Ortsgemeinde Ilbesheim

Wahlraum:

Dorfgemeinschaftshaus, An den Hofwiesen 3

Stimmbezirk 11:

Ortsgemeinde Impflingen

Wahlraum:

Dorfgemeinschaftshaus, Im Graubart 10

Stimmbezirk 12:

Ortsgemeinde Knöringen

Wahlraum:

Mehrzweckhalle, Hauptstraße 38

Stimmbezirk 13:

Ortgemeinde Leinsweiler

Wahlraum:

Sonnenberghalle, Hauptstraße 25

Stimmbezirk 14:

Ortsgemeinde Ranschbach

Wahlraum:

Pfarrheim, Weinstraße 48

Stimmbezirk 15:

Ortsgemeinde Siebeldingen

Wahlraum:

Dorfgemeinschaftshaus, Jahnstraße 6

Stimmbezirk 16:

Ortsgemeinde Walsheim

Wahlraum:

Rathaus, Hauptstraße 5

In den Stimmbezirken Ingenheim/Appenhofen, Billigheim/Mühlhofen, Birkweiler, Böchingen, Frankweiler, Göcklingen, Ilbesheim, Impflingen, Knöringen, Leinsweiler und Siebeldingen sind die Wahlräume zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für behinderte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen barrierefrei eingerichtet.

Stimmberechtigte mit Mobilitätseinschränkungen, die nicht im Wählerverzeichnis eines barrierefreien Stimmbezirks eingetragen sind, können innerhalb ihres Wahlkreises mit einem Wahlschein in einem barrierefreien Wahlraum wählen.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten vom 23.02.2026 bis 01.03.2026 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben.

III.

Die Stimmberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Bei den amtlichen Stimmzetteln wurde das obere rechte Eck abgeschnitten. Dies versetzt blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler in die Lage, ohne fremde Hilfe den Stimmzettel in so genannte Stimmzettelschablonen richtig einlegen zu können, um anschließend ebenfalls ohne Mitwirkung anderer Personen geheim ihre Stimme abgeben zu können. Landesweit sind alle Stimmzettel so versehen, so dass eine Zuordnung der Stimmzettel zu einem bestimmten Wähler nicht möglich ist und das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers eine Kreis für die Kennzeichnung,

2. für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen und Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familiennamen und Vornamen der erst fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll, und ihre Landesstimme in der Weise, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

IV.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich.

Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

V.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis 49 „Südliche Weinstraße“, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 31, Zimmer 2.05, 76829 Landau in der Pfalz einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie eine amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung übersenden, dass er dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.

VI.

Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes).

Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist die Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Jahren oder mit Geldstraße bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen einer zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person oder ohne ein geäußerte Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist jeweils strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Landau in der Pfalz, den 24.02.2026

Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land

Torsten Blank, Bürgermeister