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Amtsblatt VG Landau-Land
Ausgabe 11/2026
Aus der Verbandsgemeinde Landau-Land
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Landau-Land für das Haushaltsjahr 2026

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung, am 09.12.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach der Genehmigung durch die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau in der Pfalz als Aufsichtsbehörde vom 11.02.2026 hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

10.625.480,00 EUR

der Gesamtbetrag der

Aufwendungen auf

11.138.830,00 EUR

der Jahresfehlbetrag auf

-513.350,00 EUR

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf

-21.500,00 EUR

die Einzahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

1.575.000,00 EUR

die Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

3.893.000,00 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

-2.318.000,00 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

+2.339.500,00 EUR

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0,00 EUR

verzinste Kredite auf

2.100.000,00 EUR

Zusammen auf

2.100.000,00 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf  —  1.387.000,00 EUR.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  —  1.000.000,00 EUR.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf

1.500.000,00 EUR.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf

0,00 EUR.

§ 5 Wirtschaftspläne der Verbandsgemeindewerke Landau-Land; Betriebszweige Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

Die Wirtschaftspläne einschließlich der Festsetzung der Entgelte der Verbandsgemeindewerke (Wasserwerk und Abwasserbeseitigungseinrichtungen) werden durch separaten Beschluss festgesetzt.

§ 5a Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für die Verbandsgemeindewerke Landau-Land

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen werden festgesetzt auf

Wasser-

versorgung

Abwasser-

beseitigung

1. Gesamtbetrag der

Kreditaufnahmen für

Investitionen und

Investitionsförderungs-maßnahmen auf

1.300.000,00 EUR

1.400.000,00 EUR

2. Höchstbetrag der

Verbindlichkeiten gegenüber

der Einheitskasse auf

1.000.000,00 EUR

1.000.000,00 EUR

3. Verpflichtungs-

ermächtigungen auf

0,00 EUR

0,00 EUR

§ 6 Steuersätze

Der Steuersatz für die Vergnügungssteuer ist in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt.

§ 7 Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.

Der Umlagesatz wird auf 34,75 v.H. festgesetzt.

Die Umlage wird zu je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig.

§ 7a Sonderumlage „Tourismusförderung“

Entsprechend dem Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 12.12.2017 nimmt die Verbandsgemeinde die überörtliche Tourismusförderung als eigene Aufgabe war. Gemäß § 32 Abs. 2 LFAG erhebt die Verbandsgemeinde zur Deckung der in der Planung nicht durch sonstige Einzahlungen gedeckten Auszahlungen in Höhe von 260.800 EUR von allen Ortsgemeinden eine Sonderumlage.

Diese wird nach folgenden Merkmalen berechnet

und wie folgt

gewichtet:

a) Umlagegrundlagen nach § 31 Abs. 1 LFAG

50 %

b) Anzahl der Gästebetten in der Ortsgemeinde

25 %

c) Anzahl der Gastronomiebetriebe in der Ortsgemeinde

10 %

d) Rebflächen der örtlichen Bewirtschafter

15 %

Die Umlage wird zu je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig.

§ 8 Eigenkapital

Eigenkapital zum 31.12. des dritten Haushaltsvorjahres (vorläufiges Ergebnis) 2023

17.287.187 EUR

+ Ansatz für Jahresergebnis des

zweiten Haushaltsvorjahres 2024

17.463.187 EUR

+ Ansatz für Jahresergebnis des

Haushaltsvorjahres 2025

16.816.587 EUR

+ Ansatz für Jahresergebnis des

Haushaltsjahres 2026

16.303.237 EUR

+ geplantes Jahresergebnis des

Haushaltsfolgejahres 2027

15.730.987 EUR

§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 EUR überschritten sind.

§ 10 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustel-len.

§ 11 Altersteilzeit

Für das Haushaltsjahr 2026 sind keine neuen Bewilligungen zur Altersteilzeit vorgesehen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Haushaltssatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Landau in der Pfalz, den 06.03.2026
gez.
Torsten Blank
Bürgermeister

Hinweis:

Der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Landau-Land für das Haushaltsjahr 2026 und dessen Anlagen liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO zur Einsichtnahme

vom 13. März 2026 bis einschließlich 23. März 2026

bei der

Verbandsgemeinde Landau-Land

An 44 Nr. 31, Zimmer 1.05

76829 Landau in der Pfalz

aus. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme besteht auf der Homepage www.landau-land.de unter der Rubrik „Politik und Verwaltung / Finanzen / Offenlage Haushaltspläne“. Falls keine elektronische Einsicht-nahme möglich ist, kann nach vorheriger telefonischer Terminabsprache unter der Telefonnummer 06341 / 143-121 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 31, Zimmer 1.05 Einsicht ge-nommen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder je-mand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindever-waltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Landau in der Pfalz, den 06. März 2026
Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land
Torsten Blank, Bürgermeister