Der Verbandsgemeinderat Landau-Land hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Die Verbandsgemeinde Landau-Land betreibt die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte als eine gemeinsame öffentliche Einrichtung in der Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Verbandsgemeinde Landau-Land bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.
(3) Flüchtlingsunterkünfte sind die zur Unterbringung von Personen nach § 1 Abs. 1 des Landesaufnahmegesetzes von der Verbandsgemeinde Landau-Land bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.
(4) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und in der Regel der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten.
Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.
(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer die Unterkunft bezieht.
(2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt regelmäßig durch schriftlichen Bescheid der Verbandsgemeinde Landau-Land oder mit dem Tag der Übergabe der besenreinen Unterkunft an die Mitarbeiter der Verbandsgemeinde Landau-Land. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in dem Bescheid angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung.
(3) Eine vorübergehende Abwesenheit von mehr als einer Woche hat der Benutzer der Verbandsgemeinde Landau-Land spätestens drei Tage vor Beginn der Abwesenheit mitzuteilen, um klar zu stellen, dass kein Auszug vorliegt. Falls keine Benachrichtigung nach Satz 1 erfolgt, ist nach dem Ablauf von drei Wochen davon auszugehen, dass die Unterkunft freiwillig aufgegeben und das Benutzungsverhältnis von Seiten des Benutzers beendet wurde.
(4) Die Verbandsgemeinde Landau-Land kann aus sachlichen Gründen die Benutzer innerhalb der Obdachlosenunterkünfte umsetzen.
(1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.
(2) Die Benutzer der Unterkunft sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und von den eingewiesenen Personen zu unterschreiben.
(3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Verbandsgemeinde Landau-Land vorgenommen werden. Die Benutzer sind verpflichtet, die Verbandsgemeinde Landau-Land unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume sowie dem Zubehör und Inventar in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.
(4) Die Benutzer bedürfen ferner der schriftlichen Zustimmung der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, wenn sie
| 1. | in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich eine weitere Person (auch als Besucher) aufnehmen wollen; |
| 2. | die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzen wollen; |
| 3. | ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen wollen; |
| 4. | ein Tier in der Unterkunft halten oder beherbergen wollen; |
| 5. | in Türen Schlösser oder Schließzylinder auswechseln bzw. sog. Steckschlösser einbauen wollen; |
| 6. | Um-, An-und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen wollen; |
| 7. | Möbel, Kleider und sonstige Gegenstände im Treppenhaus, Hausflur oder sonstigen Gemeinschaftsräumen lagern wollen; |
| 8. | in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell-oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen wollen. |
(5) Die Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Benutzer eine Erklärung abgeben, dass sie die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Abs. 3 und 4 verursacht werden können, übernehmen und die Verbandsgemeinde Landau-Land insofern von Schadenersatzansprüchen Dritter freistellen.
(6) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmungen der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten.
(7) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden.
(8) Bei von Benutzern ohne Zustimmung der Verbandsgemeinde Landau-Land vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Verbandsgemeinde Landau-Land diese auf Kosten der betreffenden Benutzer beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen lassen (Ersatzvornahme).
(9) Die Verbandsgemeinde Landau-Land kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anstaltszweck zu erreichen.
(10) Die Beauftragten der Verbandsgemeinde Landau-Land sind berechtigt, die Unterkünfte werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber den Benutzern auf deren Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck wird die Verbandsgemeinde Landau-Land einen Wohnungsschlüssel zurückbehalten.
(11) In den Unterkünften besteht gemäß § 2 Abs. 1 Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz Rauchverbot.
(12) Feuer und offenes Licht sind in den Unterkünften verboten. Der Betrieb von nicht fest installierten Elektroheizlüftern sowie elektronischen Heizradiatoren ist aus Brandschutz-gründen nur mit schriftlicher Zustimmung der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land zulässig. Die Rauchmelder und die dazugehörigen Batterien dürfen nicht entfernt werden.
(1) Die Benutzer verpflichten sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen. Die Verpflichtung der Bewohner erstreckt sich ebenfalls auf die Bereitstellung der Mülltonnen und der Wertstoffsäcke zu den örtlichen Abfuhrterminen sowie des Sperrmülls zu dem vereinbarten Entsorgungstermin.
(2) Kommen die Benutzer der Pflicht, über die Bereitstellung des Sperrmülls zu dem genannten Entsorgungstermin nicht nach, so kann die Verbandsgemeinde Landau-Land eigenes Personal oder ein hierzu bestimmtes Privatunternehmen auf Kosten der betreffenden Benutzer zur Verrichtung beauftragen. Die Kosten werden in einem gesonderten Bescheid gemäß dem tatsächlichen Zeit- und Geräteaufwand festgesetzt. Mehrere Benutzer haften als Gesamtschuldner.
(3) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so haben die Benutzer dies der Verbandsgemeinde Landau-Land unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Benutzer haften für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfalts-und Anzeigepflicht entstehen besonders, wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haften die Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit ihrem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die die Benutzer haften, kann die Verbandsgemeinde Landau-Land auf Kosten der betreffenden Benutzer beseitigen lassen.
(5) Die Verbandsgemeinde Landau-Land wird die in § 1 genannten Unterkünfte und Haus-grundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Die Benutzer sind nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Verbandsgemeinde Landau-Land zu beseitigen.
Den Benutzern obliegt die Räum-und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über Reinigung öffentlicher Straßen.
(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses haben die Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Kommen die Benutzer ihren Pflichten nach Satz 1 nicht unverzüglich nach, kann die Verbandsgemeinde Landau-Land auf Kosten der früheren Benutzer eigenes Personal oder Dritte mit der Räumung und Reinigung der Unterkunft beauftragen. Alle Schlüssel, auch die von den Benutzern selbst nachgemachten, sind der Verbandsgemeinde Landau-Land zu übergeben. Die Benutzer haften für alle Schäden, die der Verbandsgemeinde Landau-Land oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.
(2) Von den Benutzern nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in der Unterkunft zurückgelassene Gegenstände werden auf deren Kosten für die Dauer von zwei Wochen verwahrt. Bei Gegenständen, die innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht abgeholt werden, wird vermutet, dass der bisherige Benutzer oder die bisherige Benutzerin das Eigentum daran aufgegeben hat. Die Verbandsgemeinde Landau-Land ist sodann berechtigt, die Gegenstände zu verwerten oder anderweitig darüber zu verfügen.
Sofern eine Verwertung nicht möglich ist oder die zurückgelassenen Gegenstände als Abfall zu bewerten sind, hat der bisherige Nutzer / die bisherige Nutzerin die Kosten der Entsorgung zu tragen.
(1) Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden. Schäden und Verunreinigungen kann die Verbandsgemeinde Landau-Land auf Kosten der Verursacher beseitigen lassen (Ersatzvornahme). Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.
(2) Die Haftung der Verbandsgemeinde Landau-Land, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Verbandsgemeinde Landau-Land keine Haftung.
Räumen Benutzer ihre Unterkunft nicht, obwohl gegen sie eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden (Zwangsräumung). Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§3 Abs. 2 Satz 1).
§ 10 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner
(1) Die Benutzung der Obdachlosen-und Flüchtlingsunterkünfte ist gebührenpflichtig. Der tatsächlichen Benutzung steht das Recht der Benutzung gleich.
(2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, welche die Obdachlosen-und Flüchtlingsunterkunft benutzen. Familien, eheähnlichen Lebensgemeinschaften oder Elternteile mit minderjährigen Kindern, die eine Obdachlosenunterkunft gemeinsam benutzen, haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag des Einzuges in die Obdachlosen-und Flüchtlingsunterkunft und endet mit dem Tag der Räumung und ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an die Verbandsgemeinde Landau-Land.
(2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht nach Absatz 1.
(1) Für die Benutzung der in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist der überlassene Wohnplatz (pro Person) in der zugewiesenen Unterkunft.
(2) Die Höhe der Benutzungsgebühr richtet sich nach den Kosten, die der Verbandsgemeinde Landau-Land durchschnittlich für alle Unterkünfte entstehen. Die Benutzungsgebühr wurde anhand einer Gebührenkalkulation festgesetzt. Die Gebühr für die Benutzung der Obdachlosen-und Flüchtlingsunterkünfte einschließlich der Betriebskosten beträgt 380 Euro je Wohnplatz und Kalendermonat.
(3) Bei der Erhebung der Benutzungsgebühr nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.
(1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird für den Monat des Einzugs zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids, für die folgenden Monate am Ersten eines jeden Monats zur Zahlung fällig.
(2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1 Satz 2.
(3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Gebührenschuldner nicht von der Verpflichtung, die Benutzungsgebühren entsprechend Absatz 1 und 2 vollständig zu entrichten.
Ordnungswidrig im Sinne von § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 4 Abs. 1 eine Unterkunft benutzt oder die überlassenen Räume zu anderen als zu Wohnzwecken benutzt; |
| 2. | entgegen § 4 Abs. 2 die zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör nicht pfleglich behandelt und instand hält; |
| 3. | entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt; |
| 4. | entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 1 in die Unterkunft eine weitere Person aufnimmt; |
| 5. | entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 3 Schilder anbringt oder Gegenstände aufstellt; |
| 6. | entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 4 Tiere in der Unterkunft hält oder beherbergt; |
| 7. | entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 5 in Türen Schlösser oder Schließzylinder auswechselt bzw. sog. Steckschlösser einbaut; |
| 8. | entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 6 Um-, An-und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornimmt; |
| 9. | entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 7 Möbel, Kleider und sonstige Gegenstände im Treppenhaus, Hausflur oder sonstigen Gemeinschaftsräumen lagert; |
| 10. | entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 8Kraftfahrzeuge abstellt; |
| 11. | entgegen § 4 Abs. 10 den Beauftragten der Verbandsgemeinde Landau-Land den Zutritt verwehrt; |
| 12. | entgegen § 4 Abs. 12 in den Unterkünften offenes Licht oder Feuer entzündet, ohne vorheriger Zustimmung einen nicht fest installierten Elektroheizlüfter/Heizradiator betreibt oder einen Rauchmelder beziehungsweise die dazugehörige Batterie entfernt; |
| 13. | entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft sorgt; |
| 14. | entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 die Mülltonnen, die Wertstoffsäcke oder den Sperrmüll zu den Abholterminen nicht bereitstellt; |
| 15. | entgegen § 5 Abs. 3 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt; |
| 16. | entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 die Unterkunft nicht ordnungsgemäß räumt; |
| 17. | entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 die Schlüssel nicht übergibt. |
Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses
Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang
an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.