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Amtsblatt VG Landau-Land
Ausgabe 12/2024
Aus der Verbandsgemeinde Landau-Land
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Landau-Land für das Haushaltsjahr 2024

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung, am 05.12.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach der Genehmigung durch die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau in der Pfalz als Aufsichtsbehörde vom 11.03.2024 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  — 9.314.700,00 EUR

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  — 9.766.600,00 EUR

der Jahresfehlbetrag / Jahresüberschuss  — -451.900,00 EUR

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  — +183.350,00 EUR

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  — 806.500,00 EUR

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  — 2.052.000,00 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf —  -1.245.500,00 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf —  +1.062.150,00 EUR

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf  — 0,00 EUR

verzinste Kredite auf  — 1.245.500,00 EUR

Zusammen auf  — 1.245.500,00 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf: —  996.000,00 EUR

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  — 494.000,00 EUR

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf  — 2.500.000,00 EUR.

§ 5 Wirtschaftspläne der Verbandsgemeindewerke Landau-Land; Betriebszweige Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

Die Wirtschaftspläne einschließlich der Festsetzung der Entgelte der Verbandsgemeindewerke (Wasserwerk und Abwasserbeseitigungseinrichtungen) werden durch separaten Beschluss festgesetzt.

§ 5a Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für die Verbandsgemeindewerke Landau-Land

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen werden festgesetzt auf

1.

Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für

Investitionen

und Investitionsförderungs-

maßnahmen auf

2.

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber

der Einheitskasse auf

3.

Verpflichtungs-

ermächtigungen auf

§ 6 Steuersätze

Der Steuersatz für die Vergnügungssteuer ist in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt.

§ 7 Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.

Der Umlagesatz wird auf 31,75 v.H. festgesetzt.

Die Umlage wird zu je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig.

§ 7a Sonderumlage „Tourismusförderung“

Entsprechend dem Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 12.12.2017 nimmt die Verbandsgemeinde die überörtliche Tourismusförderung als eigene Aufgabe war. Gemäß § 32 Abs. 2 LFAG erhebt die Verbandsgemeinde zur Deckung der in der Planung nicht durch sonstige Einzahlungen gedeckten Auszahlungen in Höhe von 264.000 EUR von allen Ortsgemeinden eine Sonderumlage.

Diese wird nach folgenden Merkmalen berechnet

und wie folgt gewichtet:

a) Umlagegrundlagen nach § 31 Abs. 1 LFAG

50 %

b) Anzahl der Gästebetten in der Ortsgemeinde

25 %

c) Anzahl der Gastronomiebetriebe in der Ortsgemeinde

10 %

d) Rebflächen der örtlichen Bewirtschafter

15 %

Die Umlage wird zu je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig.

§ 8 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 beträgt (vorläufiges Ergebnis)  — 16.531.366 EUR

Voraussichtlicher Stand zum 31.12.2021 (vorläufiges Ergebnis)  — 16.909.464 EUR

Voraussichtlicher Stand zum 31.12.2022 (Basis: Planung 2022)  — 16.568.984 EUR

Voraussichtlicher Stand zum 31.12.2023 (Basis: Planung 2023) — 16.629.984 EUR

Voraussichtlicher Stand zum 31.12.2024 (Basis: Planung 2024)  — 16.178.084 EUR

§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 EUR überschritten sind.

§ 10 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 11 Altersteilzeit

Für das Haushaltsjahr 2024 sind keine neuen Bewilligungen zur Altersteilzeit vorgesehen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Haushaltssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Landau in der Pfalz, den 14.03.2024
gez.
Torsten Blank
Bürgermeister

Hinweis:

Der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Landau-Land für das Haushaltsjahr 2024 und dessen Anlagen liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO zur Einsichtnahme

vom 22. März 2024 bis einschließlich 03. April 2024

bei der

Verbandsgemeinde Landau-Land

An 44 Nr. 31, Zimmer 1.05

76829 Landau in der Pfalz

aus. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme besteht auf der Homepage www.landau-land.de unter der Rubrik „Politik und Verwaltung / Finanzen / Offenlage Haushaltspläne“. Falls keine elektronische Einsichtnahme möglich ist, kann nach vorheriger telefonischer Terminabsprache unter der Telefonnummer 06341 / 143-121 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 31, Zimmer 1.05 Einsicht genommen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Landau in der Pfalz, den 14. März 2024
Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land
Torsten Blank, Bürgermeister