Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung, am 05.12.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach der Genehmigung durch die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau in der Pfalz als Aufsichtsbehörde vom 11.03.2024 hiermit bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 9.314.700,00 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 9.766.600,00 EUR
der Jahresfehlbetrag / Jahresüberschuss — -451.900,00 EUR
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — +183.350,00 EUR
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 806.500,00 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 2.052.000,00 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — -1.245.500,00 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — +1.062.150,00 EUR
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0,00 EUR
verzinste Kredite auf — 1.245.500,00 EUR
Zusammen auf — 1.245.500,00 EUR
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf: — 996.000,00 EUR
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 494.000,00 EUR
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf — 2.500.000,00 EUR.
Die Wirtschaftspläne einschließlich der Festsetzung der Entgelte der Verbandsgemeindewerke (Wasserwerk und Abwasserbeseitigungseinrichtungen) werden durch separaten Beschluss festgesetzt.
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen werden festgesetzt auf
| 1. | Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen | Wasserversorgung | Abwasserbeseitigung |
| und Investitionsförderungs- maßnahmen auf | 800.000,00 EUR | 1.400.000,00 EUR |
| 2. | Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber |
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| der Einheitskasse auf | 1.000.000,00 EUR | 1.000.000,00 EUR |
| 3. | Verpflichtungs- ermächtigungen auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
Der Steuersatz für die Vergnügungssteuer ist in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt.
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
Der Umlagesatz wird auf 31,75 v.H. festgesetzt.
Die Umlage wird zu je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig.
Entsprechend dem Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 12.12.2017 nimmt die Verbandsgemeinde die überörtliche Tourismusförderung als eigene Aufgabe war. Gemäß § 32 Abs. 2 LFAG erhebt die Verbandsgemeinde zur Deckung der in der Planung nicht durch sonstige Einzahlungen gedeckten Auszahlungen in Höhe von 264.000 EUR von allen Ortsgemeinden eine Sonderumlage.
| Diese wird nach folgenden Merkmalen berechnet | und wie folgt gewichtet: |
| a) Umlagegrundlagen nach § 31 Abs. 1 LFAG | 50 % |
| b) Anzahl der Gästebetten in der Ortsgemeinde | 25 % |
| c) Anzahl der Gastronomiebetriebe in der Ortsgemeinde | 10 % |
| d) Rebflächen der örtlichen Bewirtschafter | 15 % |
Die Umlage wird zu je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 beträgt (vorläufiges Ergebnis) — 16.531.366 EUR
Voraussichtlicher Stand zum 31.12.2021 (vorläufiges Ergebnis) — 16.909.464 EUR
Voraussichtlicher Stand zum 31.12.2022 (Basis: Planung 2022) — 16.568.984 EUR
Voraussichtlicher Stand zum 31.12.2023 (Basis: Planung 2023) — 16.629.984 EUR
Voraussichtlicher Stand zum 31.12.2024 (Basis: Planung 2024) — 16.178.084 EUR
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 EUR überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Für das Haushaltsjahr 2024 sind keine neuen Bewilligungen zur Altersteilzeit vorgesehen.
Diese Haushaltssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Hinweis:
Der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Landau-Land für das Haushaltsjahr 2024 und dessen Anlagen liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO zur Einsichtnahme
vom 22. März 2024 bis einschließlich 03. April 2024
bei der
Verbandsgemeinde Landau-Land
An 44 Nr. 31, Zimmer 1.05
76829 Landau in der Pfalz
aus. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme besteht auf der Homepage www.landau-land.de unter der Rubrik „Politik und Verwaltung / Finanzen / Offenlage Haushaltspläne“. Falls keine elektronische Einsichtnahme möglich ist, kann nach vorheriger telefonischer Terminabsprache unter der Telefonnummer 06341 / 143-121 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 31, Zimmer 1.05 Einsicht genommen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.