Sitz 76879 Bornheim, Kreis Südliche Weinstraße,
für das Wirtschaftsjahr 2026
Auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit § 7 des Zweckver-bandsgesetzes (ZwVG) wird nach dem Beschluss der Verbandsversammlung vom 21. Januar 2026 für das Wirt-schaftsjahr 2026 folgende
erlassen:
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2026 wird im
Erfolgsplan
| auf der Aufwandseite auf | € 2.755.200,00 |
| auf der Ertragsseite auf | € 2.788.400,00 |
| Jahresgewinn | € 33.200,00 |
| Vermögensplan | |
| als Finanzierungsbedarf | € 809.200,00 |
| als Finanzierungsmittel | € 809.200,00 |
| Über-/Unterdeckung | € 0,00 |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Ausgaben des Vermögensplanes notwendig ist, wird auf 0 € festgesetzt. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Wirtschaftsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes von der Verbandskasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 602.000 € festgesetzt.
Der dem Wirtschaftsplan beigefügte Stellenplan ist unverändert.
Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau hat mit Schreiben vom 19.02.2026, Az.: 12/901- 11 ZwV 14, mitgeteilt, dass die Haushaltssatzung mit Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2026 überprüft wurde. Bedenken wegen Rechtsverletzung entsprechend § 7 Abs. 1 Nr. 8 KomZG i.V. mit § 97 GemO werden nicht geltend gemacht. Die Haushaltssatzung enthält genehmigungspflichtige Teile (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 KomZG i. V. m. § 95 Abs. 4 GemO).
Der Wirtschaftsplan mit Anlagen liegt zur Einsichtnahme
von Freitag, den 27.03.2026 bis einschließlich Mittwoch, den 08.04.2026
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44, Nr. 31, 76829 Landau, öffentlich aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland - Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.