Auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit § 7 des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) wird nach dem Beschluss der Verbandsversammlung vom 28. Januar 2025 für das Wirtschaftsjahr 2025 folgende
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 wird im
| Erfolgsplan | Vermögensplan | ||
| auf der Aufwand- seite auf | € 2.683.700,00 | als Finanzierungs- bedarf | € 822.200,00 |
| auf der Ertrags- seite auf | € 2.723.900,00 | als Finanzierungs- mittel | € 822.200,00 |
| Jahresgewinn | € 40.200,00 | Über-/ Unterdeckung | € 0,00 |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Ausgaben des Vermögensplanes notwendig ist, wird auf 0 € festgesetzt. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Wirtschaftsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes von der Verbandskasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 599.000 € festgesetzt.
Der dem Wirtschaftsplan beigefügte Stellenplan ist unverändert.
Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau hat mit Schreiben vom 25.03.2025, Az.: 12/901- 11 ZwV 14, mitgeteilt, dass die Haushaltssatzung mit Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 überprüft wurde. Bedenken wegen Rechtsverletzung entsprechend § 7 Abs. 1 Nr. 8 KomZG i.V. mit § 97 GemO werden nicht geltend gemacht. Die Haushaltssatzung enthält genehmigungspflichtige Teile (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 KomZG i. V. m. § 95 Abs. 4 GemO).
Der Wirtschaftsplan mit Anlagen liegt zur Einsichtnahme
von Freitag, den 11.04.2025 bis einschließlich Montag, 28.04.2025 bei der Verbandsgemeinde Landau-Land, An 44, Nr. 31, 76829 Landau zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland - Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.