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Amtsblatt VG Landau-Land
Ausgabe 15/2025
Aus der Verbandsgemeinde Landau-Land
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Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Landau-Land vom 01.04.2025

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

1. In § 9 – Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige, erhält Abs. 4 Nr. 3c folgende Fassung:

3c. die ständigen Vertreter des Personenkreises nach Nr. 3a sowie die ständigen Vertreter der Gruppenführer Führungsdienst nach Nr. 3b

- 25 v.H. des in § 10 Abs. 2 der jeweils gültigen FwEVO festgesetzten Höchstbetrages

2. Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung zum 01.09.2024 in Kraft.

Landau in der Pfalz, 01.04.2025
Torsten Blank
Bürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Landau in der Pfalz, den 04.04.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land