Auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit § 7 des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) wird nach dem Beschluss der Verbandsversammlung vom 24. Januar 2024 für das Wirtschaftsjahr 2024 folgende Haushaltssatzug erlassen:
| Erfolgsplan | Vermögensplan |
| auf der Aufwandseite auf — € 2.757.900,00 | als Finanzierungsbedarf — € 1.291.000,00 |
| auf der Ertragsseite auf — € 2.733.400,00 | als Finanzierungsmittel — € 1.291.000,00 |
| Jahresverlust — € 24.500,00 | Über-/Unterdeckung — € 0,00 |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Ausgaben des Vermögensplanes notwendig ist, wird auf 0 € festgesetzt. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Wirtschaftsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes von der Verbandskasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 750.000 € festgesetzt.
Der dem Wirtschaftsplan beigefügte Stellenplan erhöht sich um eine Ausbildungsstelle.
Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau hat mit Schreiben vom 22.04.2024, Az.: 12/901- 11 ZwV 14, mitgeteilt, dass die Haushaltssatzung mit Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2024 überprüft wurde. Bedenken wegen Rechtsverletzung entsprechend § 7 Abs. 1 Nr. 8 KomZG i.V. mit § 97 GemO werden nicht geltend gemacht. Die Haushaltssatzung enthält genehmigungspflichtige Teile (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 KomZG i. V. m. § 95 Abs. 4 GemO).
Der Wirtschaftsplan mit Anlagen liegt zur Einsichtnahme von Freitag, den 03.05.2024 bis einschließlich Dienstag, den 14.05.2024 bei der Verbandsgemeinde Landau-Land, An 44, Nr.31, 76829 Landau während der Öffnungszeiten öffentlich aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.