Die Aufbaugemeinschaft Landau-Nußdorf lädt hiermit alle Mitglieder zu einer Mitgliederversammlung am Mittwoch, den 10. Juli 2024 um 9.00 Uhr in den Dorfgemeinschaftssaal des Feuerwehrhauses in Landau-Nußdorf ein. Um den rechtzeitigen Versammlungsbeginn zu ermöglichen, erfolgt die Stimmerfassung bereits ab 8:00 Uhr.
Tagesordnung
| 1) | Geschäftsbericht des Vorsitzenden |
| 2) | Neuwahl des Vorstandes |
| 3) | Vorstellung eines Entwurfes des Wege- und Gewässerplanes |
| 4) | Beratung und Beschlussfassung über die Beitragssatzung für den Aufbauabschnitt 5 West 2024/25 |
| 5) | Beratung und Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan für den Aufbauabschnitt 5 West 2024/25 |
| 6) | Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltspläne der AG in 2024 und 2025 |
| 7) | Beratung und Beschlussfassung über die Abräumung der Rebanlagen im Aufbauabschnitt 5 West 2024/25 |
| 8) | Verschiedenes |
Aufbaugebiet
Das Aufbaugebiet (§ 11 Abs. 2 S. 2WAG) der Aufbaugemeinschaft Landau-Nußdorf umfasst die gesamte Weinbergsfläche der Gemarkung Landau-Nußdorf sowie in der Gemarkung Walsheim die Weinbergsflächen der Gewannen „Im westlichen Wasserland“, „Im östlichen Wasserland“, „Allmendäcker“ (Flurbereinigungsverfahren Walsheim IX, Plan-Nrn. 3443-3498) und „Im Riedberg“ (Plan-Nrn. 3504-3517).
Stimmberechtigung
Stimmberechtigte Mitglieder der Aufbaugemeinschaft sind die Eigentümer von Rebflächen im Aufbaugebiet, sowie die Inhaber von dinglichen oder persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung dieser Weinberge berechtigen und deren Nutzung sie tatsächlich ausüben (vgl. § 11 Abs. 2 S. 1WAG).
Jedes Mitglied erhält die in der Satzung festgelegte Anzahl von Stimmen. Sie richtet sich nach der Rebfläche, die ein Mitglied im Aufbaugebiet der Aufbaugemeinschaft besitzt oder bewirtschaftet. Für ein Grundstück kann ein Stimmrecht nur einmal ausgeübt werden. Bei Pachtverhältnissen kann daher je nach Vereinbarung entweder der Pächter, oder der Verpächter das Stimmrecht ausüben.
Vollmacht
Jedes Mitglied kann sich durch seinen Ehepartner, einen Verwandten gerader Linie, oder eine Person, die im ständigen Dienst des Vertretenen steht, vertreten lassen, sofern diese Personen persönlich bekannt sind. Andernfalls ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Anwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht oder ihre Stimmen nicht auf andere Personen übertragen (§ 10 der Satzung).
Flächennachweis
Nur Personen, die ihre Fläche in geeigneter Form nachweisen können, sind berechtigt, an den Abstimmungen teilzunehmen. Eigentümer, die ihre Fläche nicht selbst bewirtschaften, können dies z.B. durch einen Kataster- oder Grundbuchauszug nachweisen. Bewirtschafter legen die Änderungsmeldung zur aktuellen EU-Weinbaukartei vor (nicht die Mitteilung zum Gesamthektarertrag).
Wichtige Hinweise
Die Mitglieder sollen vor Beginn der Versammlung (s. Beginn Stimmerfassung) ihren gesamten Weinbergsbesitz im Aufbaugebiet bei der Registrierung im Versammlungslokal angeben. Dadurch kann die Abstimmung gemäß § 11 der Satzung flächenmäßig durchgeführt werden.
Um eine zügige Registrierung zu gewährleisten, werden die Mitglieder daher dringend gebeten, eine Aufstellung nach Plan-Nr. und Größe sowie Addition ihrer im Baugebiet gelegenen Flächen im Vorfeld zur Versammlung anzufertigen und auch auf das korrekte Ausfüllen und Addieren der Flächen auf den Vertretungsvollmachten zu achten. Verschiedene Vollmachten dürfen nicht zusammengezählt werden.