Die Verbandsversammlung hat am 14.11.2023 aufgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982, in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit den §§ 24 und 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, in der derzeit gültigen Fassung, sowie § 11 Abs. 1 der Verbandsordnung vom 07.07.2022, folgende Haushaltssatzung beschlossen. Nach dem die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau i. d. Pfalz nach Vorlage der Satzung (einschl. Stellenplan, Finanzplan und Investitionsprogramm für das Wirtschaftsjahr 2024 mit Schreiben vom 04.01.2024 keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben hat und die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Teile enthält, wird diese hiermit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 KomZG i.V. mit § 97 GemO bekannt gemacht:
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2024 wird
im Erfolgsplan in den Erträgen auf — 1.401.400,00 €
in den Aufwendungen auf — 1.401.400,00 €
im Vermögensplan in den Einnahmen auf — 1.564.000,00 €
in den Ausgaben auf — 1.564.000,00 €
festgesetzt.
Es werden festgesetzt:
| 1. | der Gesamtbetrag der Kredite auf — 0,00 € |
| 2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf — 0,00 € |
| 3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf — 0,00 € |
Verbandsumlagen (§ 12 der Verbandsordnung)
A) Umlage für laufende Kosten
| a) | Festsetzung der Vorauszahlungen (§ 13 Abs. 1 der Verbandsordnung) |
| Die durch sonstige Einnahmen im Erfolgsplan nicht gedeckten laufenden Kosten betragen lt. anliegenden Berechnungen für |
| - | Niederschlagswasser — 213.600,00 € |
| - | Schmutzwasser — 1.071.800,00 € |
| Summe: — 1.285.400,00 € |
Auf die Verbandsmitglieder entfallen für die Finanzierung der laufenden Kosten folgende Umlagebeträge, die gemäß § 13 Abs. 1 Verbandsordnung als Vorauszahlungen festgesetzt werden:
b) Fälligkeit (§ 13 Abs. 3 der Verbandsordnung)
Je ¼ des oben genannten festgesetzten Jahresbetrages ist zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10.2024 fällig.
c) Abrechnung (§ 13 Abs. 2 der Verbandsordnung)
Die Vorauszahlungsumlagen werden nach Vorlage des Betriebsabrechnungsbogens 2024 abgerechnet.
B) Umlage für Investitionskosten
1. Festsetzung der Vorauszahlungen, Fälligkeit
(§ 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1-3 der Verbandsordnung)
Die durch sonstige Einnahmen im Vermögensplan nicht gedeckten Investitionskosten betragen für Niederschlags- und Schmutzwasser insgesamt 1.328.000,00 €.
Die Umlagen werden entsprechend dem Finanzierungsbedarf unter Berücksichtigung der Berechnungsmodalitäten des § 12 Abs. 2 der Verbandsordnung i.V. mit der „Kostenrechnungsrichtlinie Weinbau“ als Vorauszahlungen angefordert und abgerechnet. Grundlage bilden die EGW- und Flächendaten gemäß Erhebung im Jahr 2021. Speziell für die Maßnahme Bau Klärschlammfaulungsanlage gilt der Kostenverteilungsschlüssel gemäß Beschluss der Verbandsversammlung vom 06.09.2017.
Hinweis zu den Umlagen für die Klärschlammfaulung:
Für das Projekt wurden bis zum 30.11.2022 Investitionsumlagen in Höhe von rd. 6.568.000 € als Vorausleistungen bei den Mitgliedern angefordert. Solange die bereits geleisteten
Vorausleistungen zur Zahlung der noch eingehenden Rechnungen ausreichen, werden keine weiteren Mittel erhoben. Die endgültige Abrechnung der Maßnahme erfolgt in 2024, wenn alle Schlussrechnungen vorliegen. Hierbei wird der Bundeszuschuss in Höhe von 500.000 € bei den jeweiligen Mitgliedern entsprechend ihres Anteils in Abzug gebracht. Die Maßnahme kann somit in 2024 von den Mitgliedern aktiviert werden.
2. Abrechnung (§ 13 Abs. 2 der Verbandsordnung).
Die Vorauszahlungsumlagen werden nach den tatsächlichen Investitionskosten nach Abschluss des Projektes abgerechnet.
Die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Mittel erfolgt im Rahmen der laufenden Betriebs- und Geschäftsführung.
Die Verwaltung ist insoweit ermächtigt, nach Ausschreibung/Angebotseinholung auf das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag zu erteilen.
Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Öffentliche Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes 2024:
Der Wirtschaftsplan 2024 des Zweckverbandes für Abwasserbeseitigung „Klingbachgruppe“ liegt zur Einsichtnahme von Montag, 22. Januar 2024 bis einschließlich Dienstag, 30. Januar 2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 31, Zimmer 0.12 in Landau während der allgemeinen Dienstzeiten öffentlich aus. Die Verbandsgemeindewerke bitten um vorherige Terminvereinbarung mit Christian Hochdörffer, Tel. 06341 143152 oder chochdoerffer@landau-land.de
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 GemO).
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.