Betrugsversuche im Namen von ELSTER
Steuerverwaltung warnt
Aktuell werden gefälschte E-Mails im Namen der Steuerverwaltung versendet. Als Absender wird dabei das Online-Portal der Finanzämter „ELSTER“ beziehungsweise die Steuerverwaltung vorgetäuscht.
Darin wird beispielsweise eine angebliche Steuerrückerstattung aus früheren Jahren thematisiert, für die noch weitere Informationen benötigt würden. Die Phishing-E-Mails wirken seriös und beginnen oftmals mit einer persönlichen Anrede. Mit ihnen wird versucht, per E-Mail an Anmeldedaten sowie Konto- und/oder Kreditkarteninformationen von Steuerzahlern zu gelangen. Die E-Mails sollten ohne zu antworten gelöscht werden. Klicken Sie nicht auf einen eingebetteten Link in einer E-Mail, wenn Sie Zweifel daran haben, dass die E-Mail von der Steuerverwaltung stammt.
Die Steuerverwaltung fordert niemals in einer E-Mail Informationen wie die Steuernummer, Kontoverbindungen, Kreditkartennummern, PIN oder die Antwort auf Ihre Sicherheitsabfrage an. Auch werden grundsätzlich nur Benachrichtigungen, aber niemals die eigentlichen Steuerdaten oder Rechnungen in Form eines E-Mail-Anhangs versendet.
Diese und weitere grundsätzliche Informationen zum richtigen Umgang mit Betrugs-E-Mails sind auf der ELSTER-Homepage unter https://www.elster.de/eportal/infoseite/sicherheit_(allgemein) frei verfügbar.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheiden
Vorgehen der Finanzämter bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Haben Eigentümerinnen und Eigentümer gegen die von den Finanzämtern verschickten Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheide Einspruch eingelegt, weil sie die Verfassungsmäßigkeit der Bescheide anzweifeln und wird zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung beantragt, stellen die Finanzämter die Bearbeitung dieser Anträge momentan zurück. Da der Bundesfinanzhof in zwei Beschwerdeverfahren - Aktenzeichen II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV) - über entsprechende Anträge zu entscheiden hat, warten die Finanzämter diese Rechtsprechung ab.
Da die Pflicht zur Zahlung der Grundsteuer erst begründet wird, wenn die Stadt bzw. Gemeinde den Bescheid für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 erlässt, ist eine Aussetzung der Bescheide, gegen die Einspruch eingelegt wurde, zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich. In Fällen, in denen die Antragstellenden eine Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung etwa zur gerichtlichen Klärung wünschen, werden die Finanzämter jedoch hierüber entscheiden.