Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung, am 20. Juni 2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach der Genehmigung durch die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau in der Pfalz als Aufsichtsbehörde vom 21. Juli 2023 hiermit bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden
| im Ergebnishaushalt | 2023 | 2024 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 886.360 EUR | 857.830 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 951.550 EUR | 914.240 EUR |
| der Jahresüberschuss | -65.190 EUR | -56.410 EUR |
| im Finanzhaushalt | 2023 | 2024 |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -40.520 EUR | -58.410 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 45.000 EUR | 2.000 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 208.000 EUR | 78.000 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -163.000 EUR | -76.000 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | +203.520 EUR | +134.410 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2023 | 2024 |
| zinslose Kredite auf | 0 EUR | 0 EUR |
| verzinste Kredite auf | 0 EUR | 0 EUR |
| zusammen auf | 0 EUR | 0 EUR |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen,
die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen)
| führen | 2023 | 2024 |
| können wird festgesetzt auf: | 0 EUR | 0 EUR |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden
| müssen, | 2023 | 2024 |
| beläuft sich auf | 0 EUR | 0 EUR |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 2023 | 2024 |
| Grundsteuer A | 345 v.H. | 345 v.H. |
| Grundsteuer B | 465 v.H. | 465 v.H. |
| Gewerbesteuer | 400 v.H. | 400 v.H. |
Die wiederkehrenden Beiträge für die Feld- und Waldwege werden für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 auf 40,00 EUR/ha festgesetzt.
Festgestellter Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2011 — 2.044.400 EUR
Voraussichtlicher Stand zum 31.12.2022 — 2.051.400 EUR
Voraussichtlicher Stand zum 31.12.2023 — 1.986.210 EUR
Voraussichtlicher Stand zum 31.12.2024 — 1.929.800 EUR
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500 EUR überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 sind keine Bewilligungen zur Altersteilzeit vorgesehen.
Diese Haushaltssatzung tritt für das Haushaltsjahr 2023 rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Diese Haushaltssatzung tritt für das Haushaltsjahr 2024 zum 01.01.2024 in Kraft.
Hinweis:
Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Eschbach für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 und dessen Anlagen liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO zur Einsichtnahme
vom 4. August 2023 bis einschließlich 14. August 2023
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.