Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Landesgesetzes über kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i. V. m. § 98 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO) i. V. m. § 97 Abs. 1 GemO ist der Entwurf der Nachtragshaushaltssatzung mit dem Nachtragshaushaltsplan und seinen Anlagen vor der Beschlussfassung zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar zu halten. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme besteht ab dem Tag der Bekanntmachung bis zur Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung.
Ab dem Tag dieser Bekanntmachung können innerhalb einer Frist von 14 Tagen Vorschläge zum Entwurf der Nachtragshaushaltssatzung, des Nachtragshaushaltsplanes oder seinen Anlagen durch die Einwohner eingereicht werden. Diese sind schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 31, 76829 Landau oder elektronisch an info@landau-land.de einzureichen. Die Verbandsversammlung wird rechtzeitig vor ihrem Beschluss über die Haushaltssatzung über die innerhalb dieser Frist eingegangenen Vorschläge in öffentlicher Sitzung beraten und entscheiden.
Der Entwurf der Nachtragshaushaltssatzung mit dem Nachtragshaushaltsplan und seinen Anlagen ist auf der Homepage www.landau-land.de der Verbandsgemeindeverwaltung Landau -Land unter der Rubrik „Politik und Verwaltung / Finanzen / Offenlage Haushaltspläne“ eingestellt. Es besteht auch die Möglichkeit, nach vorheriger telefonischer Terminabsprache unter der Telefonnummer 06341 / 143-121 die Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau Land, An 44 Nr. 31, Zimmer 1.05 wahrzunehmen.