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Amtsblatt VG Landau-Land
Ausgabe 37/2022
Aus den Institutionen, Schulen, Behörden in Landau-Land
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Amtsgericht Landau

Abteilung Vollstreckungssachen (Immobilar)

Az.: 1 K 6/21

Terminsbestimmung:

Zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am

Donnerstag, 06.10.2022, um 10 Uhr, Raum 221, Sitzungssaal, Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz öffentlich versteigert werden:

Grundbucheintragung:

Eingetragen im Grundbuch von Frankweiler (Pfalz)

Gemarkung: Frankweiler (Pfalz)
Flur, Flurstück: 31
Wirtschaftsart u. Lage: Gebäude- und Freifläche Dorfbornstraße 2
m²: 750
Blatt:

1200 BV 1

Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen):

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laut Gutachten ist das Grundstück bebaut mit einem Wohnhaus mit Nebengebäude, einer Scheune und einem ehem. Kelterhaus

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Objektadresse laut Gutachten: Dorfbornstraße 2, 76833 Frankweiler;

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das Anwesen befindet sich lt. vorl. Angaben in der Denkmalzone „Ortskern Frankweiler“

Verkehrswert: 295.000,00 €

Der Versteigerungsvermerk ist am 01.02.2021 in das Grundbuch eingetragen worden.

Aufforderung:

Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss das Recht glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller widerspricht. Andernfalls wird das Recht im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.

Hinweis:

Es ist zweckmäßig, bereits zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks, des Erbbaurechts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, so tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.

Walther
Rechtspflegerin
Beglaubigt: (Kubacki), Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle