Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben |
| § 2 | Ausschüsse des Verbandsgemeinderates |
| § 3 | Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse |
| § 4 | Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister |
| § 5 | Beigeordnete |
| § 6 | Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates |
| § 7 | Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen |
| § 8 | Aufwandsentschädigung der Beigeordneten |
| § 9 | Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige |
| § 10 | Ersatz von Verdienstausfall für selbständige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige |
| § 11 | Entschädigung der Gleichstellungsbeauftragten |
| § 12 | Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter |
| § 13 | In-Kraft-Treten |
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde.
Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse „http:/www.landau-land.de“.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich befindet
im Eingangsbereich des Rathauses (Neubau) der Verbandsgemeinde Landau-Land,
An 44 Nr. 31 in Landau in der Pfalz
bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
| 1) | Haupt- und Finanzausschuss |
| 2) | Werkausschuss |
| 3) | Rechnungsprüfungsausschuss |
| 4) | Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz |
| 5) | Schulträgerausschuss |
(2) Die Ausschüsse bestehen aus 10 Mitgliedern und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Abweichend hiervon besteht der Schulträgerausschuss aus 16 Mitgliedern und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder und Stellvertreter folgender Ausschüsse werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt:
| 1) | Haupt- und Finanzausschuss |
| 2) | Werkausschuss |
| 3) | Rechnungsprüfungsausschuss |
| Die Mitglieder und Stellvertreter des | |
| 1) | Ausschusses für Umwelt- und Klimaschutz und des |
| 2) | Schulträgerausschusses |
können aus der Mitte des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde gewählt werden. Die Zahl der Ratsmitglieder beträgt mindestens 5 Mitglieder und Stellvertreter beim Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz. Der Schulträgerausschuss setzt sich zusammen aus je einer Lehrkraft der Grundschulen Billigheim-Ingenheim, Ilbesheim und Siebeldingen und 3 gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter dieser Schulen sowie 10 vom Verbandsgemeinderat zu wählenden Mitgliedern sowie deren jeweiligen Stellvertretern, wovon mindestens 8 Ausschussmitglieder dem Verbandsgemeinderat angehören sollen.
Zum Werkausschuss treten zu einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten hinzu.
(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vorzubereiten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung.
(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(3) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 €; |
| 2. | Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 € sowie Veräußerung und Verpachtung von Eigenbetrieben oder Teilen von Eigenbetrieben bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 €, soweit die Beschlussfassung nicht einem anderen Ausschuss übertragen ist; |
| 3. | Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung; |
| 4. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 50.000,00 € im Einzelfall; |
| 5. | unbefristete Niederschlagung und Erlass gemeindlicher Forderungen soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister durch Gesetz oder diese Hauptsatzung übertragen ist; |
| 6. | die Entscheidung über die Vermittlung und Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung; |
| 7. | Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 €; |
| 8. | Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen. |
(4) Dem Werkausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Verfügung über das dem Eigenbetrieb dienende Verbandsgemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 €; |
| 2. | Genehmigung von den Eigenbetrieb betreffenden Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 €. |
Die Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung bleiben unberührt.
Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 € im Einzelfall, | |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 € im Einzelfall, | |
| 2.1 | Bei Vergaben unter Beteiligung der Vergabestelle erfolgt die Vergabe von Aufträgen ohne Wertgrenzenbeschränkung nach vorheriger Vergabeeinleitung durch den Verbandsgemeinderat bzw. dessen Ausschüsse, |
| 3. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Verbandsgemeinderates oder des zuständigen Ausschusses, | |
| 4. | unbefristete Niederschlagung und Erlass von gemeindlichen Forderungen bis zu einem Betrag von 2.000,00 € im Einzelfall, | |
| 5. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. | |
| 6. | Zustimmung zur Leistung von über- und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 5.000,00 € im Einzelfall. | |
Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.
(1) Die Verbandsgemeinde hat bis zu 3 Beigeordnete.
(2) Für die Verwaltung der Verbandsgemeinde werden keine Geschäftsbereiche gebildet, die auf Beigeordnete zu übertragen sind.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Grundbetrags in Höhe von 35,00 €. Der Jahresbetrag des monatlichen Grundbetrags wird um 50 % gekürzt, wenn das Verbandsgemeinderatsmitglied an mindestens der Hälfte der in diesem Jahr stattgefundenen Verbandsgemeinderatssitzungen ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme gemäß § 38 GemO ausgeschlossen wurde.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 25,00 € je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich
| 1. | in Höhe von 25,00 € je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder |
| 2. | in Höhe von 25,00 € je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. |
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt. In den Fällen des § 18 a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(6) Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kinder oder pflegebedürftigen Angehörigen werden auf Antrag in nachgewiesener Höhe gesondert erstattet. Sonstige Entschädigungen bleiben unberührt.
(7) Die Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe der nach Absatz 2 festgesetzten Entschädigung.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,00 €.
(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse, des Seniorenbeirates und sonstiger Beiräte des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Bei Teilnahme an mehreren Ausschusssitzungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 6 entsprechend.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zuzüglich 20 % gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung; sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Ratsmitglied erhalten. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten gem. § 13 Abs. 3 und 5 KomAEVO
| - für die Teilnahme an Ausschusssitzungen (§ 50 Abs. 5 GemO) |
| - für die Teilnahme an Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) und an sonstigen Sitzungen, Versammlungen und Besprechungen, zu denen der Bürgermeister einlädt, |
| - für die Vertretung des Bürgermeisters bei Veranstaltungen (§ 50 Abs. 2 Satz 7 GemO) und |
| - bei ihnen übertragenen einzelnen Amtsgeschäften (§ 50 Abs. 3 Satz 2 GemO) |
ein Sitzungsgeld bzw. eine Aufwandsentschädigung von 30,00 € pro Sitzung bzw. Besprechung.
(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(5) § 6 Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FwEVO) und der Absätze 2 bis 5.
(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten
| 1. | der Wehrleiter und seine ständigen Vertreter, |
| 2. | die Wehrführer und ihre ständigen Vertreter, |
| 3. | die Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind und deren ständige Vertreter, |
| 4. | die Gerätewarte, |
| 5. | die Atemschutzgerätewarte, |
| 6. | die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung, |
| 7. | die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel, (Digitalfunk) |
| 8. | der Verbandsgemeinde-Jugendfeuerwehrwart, |
| 9. | die Jugendfeuerwehrwarte, |
| 10. | die Betreuer einer Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr (Bambini), |
| 11. | die Ausbilder, die Aufgaben nach der Landesverordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehr wahrnehmen. |
(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrags gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.
(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:
| ||
| 1. | den Wehrleiter 90 v.H. des in § 10 Abs. 1 der jeweils gültigen FwEVO festgesetzten Höchstbetrages | |
| 1a. | die ständigen Vertreter des Wehrleiters 40 v.H. des in § 10 Abs. 1 der jeweils gültigen FwEVO festgesetzten Höchstbetrages |
| 2a. | den Wehrführer der Freiwilligen 80 v.H. des in § 10 Abs. 2 der jeweils gültigen Feuerwehr Billigheim-Ingenheim FwEVO festgesetzten Höchstbetrages |
| 2b. | die Wehrführer der übrigen 50 v.H. des in § 10 Abs. 2 der jeweils gültigen Feuerwehren FwEVO festgesetzten Höchstbetrages |
| 2c. | die ständigen Vertreter des Wehrführers 30 v.H. des in § 10 Abs. 2 der jeweils gültigen der Freiwilligen Feuerwehr Billigheim- FwEVO festgesetzten Höchstbetrages, soweit nur Ingenheim ein Vertreter bestellt ist. Sind mehrere Vertreter bestellt, erhält jeder 20 v. H. des in § 10 Abs. 2 der jeweils gültigen FwEVO festgesetzten Höchstbetrages |
| 2d | . die ständigen Vertreter des Wehrführers 25 v.H. des in § 10 Abs. 2 der jeweils gültigen der übrigen Feuerwehren FwEVO festgesetzten Höchstbetrages, soweit nur ein Vertreter bestellt ist. Sind mehrere Vertreter bestellt, erhält jeder 20 v. H. des in § 10 Abs. 2 der jeweils gültigen FwEVO festgesetzten Höchstbetrages |
| 3. | die Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind: | |
| 3a. | Führer der Gefahrstoffgruppe 50 v.H. des in § 10 Abs. 2 der jeweils gültigen FwEVO festgesetzten Höchstbetrages. Sofern der Gruppenführer gleichzeitig Wehrführer ist, erhält er 30 v.H. der Aufwandsentschädigung zuzüglich der Entschädigung als Wehrführer |
| 3b. | sowie der Pressesprecher und der Gruppen- 50 v.H. des in § 10 Abs. 2 der jeweils gültigen führer Führungsdienst FwEVO festgesetzten Höchstbetrages. Sofern der Funktionsträger gleichzeitig Wehrführer ist, erhält er 30. H. der Aufwandsentschädigung zuzüglich der Entschädigung als Wehrführer |
| 3c. | die ständigen Vertreter des Personenkreises 25 v.H. des in § 10 Abs. 2 der jeweils gültigen nach Nr. 3a FwEVO festgesetzten Höchstbetrages |
| 4. | die Gerätewarte den in § 11 Abs. 5 der jeweils gültigen FwEVO festgesetzten Höchstbetrag | |
| 4a | die Elektrogerätewarte 50 v. H. des in § 11 Abs. 5 der jeweils gültigen FwEVO festgesetzten Höchstbetrages |
| 5. | die Atemschutzgerätewarte für jedes in der Verbandsgemeinde vorhandene Atemschutzgerät 6,14 € im Rahmen des für Gerätewarte geltenden Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 der jeweils gültigen FwEVO; der errechnete Betrag ist nach Zeitumfang auf die auf die beteiligten Atemschutzgerätewarte aufzuteilen | |
| 6. | die Feuerwehrangehörigen für die den in § 11 Abs. 5 der jeweils gültigen FwEVO Alarm- und Einsatzplanung festgesetzten Mindestsatz | |
| 7. | die Feuerwehrangehörigen für die 50 v. H. des in § 11 Abs. 5 der jeweils gültigen Bedienung, Wartung und Pflege der FwEVO festgesetzten Höchstsatzes Informations- und Kommunikationsmittel (Digitalfunk) | |
| 8. | den Verbandsgemeinde- den in § 11 Abs. 4 der jeweils gültigen FwEVO Jugendfeuerwehrwart festgelegten Grundbetrag | |
| 9. | die Jugendfeuerwehrwarte den in § 11 Abs. 4 der jeweils gültigen FwEVO festgelegten Grundbetrag | |
| 10. | die Betreuer einer Vorbereitungsgruppe den in § 11 Abs. 4 der jeweils gültigen FwEVO für die Jugendfeuerwehr (Bambini) festgelegten Grundbetrag | |
| 11. | die ständigen Vertreter zu Nr. 9 und 10 50. H. des in § 11 Abs. 4 der jeweils gültigen FwEVO festgelegten Grundbetrages | |
| 12. | die Ausbilder, die Aufgaben nach der den nach § 11 Abs. 1 der jeweils gültigen Landesverordnung über die Erteilung FwEVO für Ausbilder festgelegten Grundbetrag von Fahrberechtigungen zum Führen Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehr wahrnehmen | |
(5) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige erhalten eine Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden. Die jährliche Aufwandsentschädigung beträgt insgesamt 10.000,00 Euro. Die Auszahlung erfolgt anteilig entsprechend der tatsächlichen Stundenzahl auf der Grundlage der Statistik der Feuerwehreinsatzzentrale, zu der der Feuerwehrangehörige während des betreffenden Jahres herangezogen worden ist.
(6) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(7) Werden die Sätze der §§ 10 und 11 der Feuerwehrentschädigungs-VO geändert, ändern sich die jeweiligen Sätze der Aufwandsentschädigung um den gleichen Vomhundertsatz.
(1) Beruflich selbstständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde Landau-Land haben nach § 13 Abs. 6 LBKG Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anordnung des Trägers entsteht, in Form eines pauschalierten Stundensatzes.
(2) Die Entschädigung wird nach Stunden der versäumten Arbeitszeit berechnet. Arbeitszeit ist die regelmäßige Arbeitszeit.
Der Verdienstausfall für Selbstständige ist in der Regel auf die Zeit montags bis freitags von 07.00 bis 19.00 Uhr sowie Samstag von 07.00 bis 14.00 Uhr begrenzt, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Unabhängig hiervon kann die Arbeitszeit in jedem einzelnen Fall individuell ermittelt werden, insbesondere bei Personen, die regelmäßig auch zu anderen Zeiten arbeiten (z.B. Bäcker). Auf Antrag des Selbstständigen ist die individuelle Ermittlung der Arbeitszeit zwingend vorzunehmen.
(3) Als Entschädigung wird ein Regelstundensatz von 25,00 € gewährt.
Anstelle des Regelstundensatzes ist auf Antrag eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Grundlage der Berechnung ist der Bruttoverdienst. In keinem Fall darf der Verdienstausfall den Betrag von 30,00 € je Stunde übersteigen.
Bei Einsätzen die über die normale Arbeitszeit hinausgehen wird ein Tageshöchstsatz von 80,00 € festgelegt.
(4) Bei Lehrgängen, Seminaren und überörtlichen Ausbildungen und Veranstaltungen wird den selbstständigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ein Tagegeld in Höhe von 80,00 € gewährt. Mit diesem Tagesgeld ist die Entschädigung für Verdienstausfall abgegolten.
Diese Regelungen können auch beschäftigte Feuerwehrangehörige in Anspruch nehmen, die einen Lehrgang, ein Seminar oder eine sonstige dienstlich angeordnete Veranstaltung während der üblichen Arbeitszeit besuchen, und dafür Urlaub, Überstunden oder sonstige Arbeitszeitausgleiche einsetzen. Es muss hierbei sichergestellt sein, dass keine weiteren Lohnfortzahlungen der Arbeitgeber anfallen.
(5) Der Verdienstausfall, auf den die selbstständigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde Landau-Land nach dieser Regelung Anspruch haben, wird nur auf Antrag gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach dem Einsatz oder dem anderen anspruchsbegründenden Tatbestand gestellt wird.
(6) § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 150,00 €. § 6 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, geleistet.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld wird je Wahl- und Abstimmungstag gewährt. Für die Höhe des Erfrischungsgeldes sind die wahlrechtlichen Vorschriften maßgebend. Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt.
(2) Im Rahmen der Jugendpflege der Verbandsgemeinde Landau-Land werden bei Freizeiten auch ehrenamtliche Betreuer tätig. Die Tätigkeiten der ehenamtlichen Betreuer im Rahmen der Jugendpflege, die darin bestehen, die Kinder und Jugendlichen zu beaufsichtigen und bei der Durchführung von Freizeiten mitzuarbeiten, stellen eine ehrenamtliche Tätigkeit dar. Für die ehrenamtliche Tätigkeit wird eine Entschädigung bzw. Nachteilsausgleich bezahlt, dieser beträgt
- für die Betreuungskräfte von Freizeiten (z. B. Kinderferienwochen) mit dem Nachweis einer Jugendleiter*in-Card (Juleica) oder höherer Qualifikation 30,00 Euro pro Tag ohne die genannten Qualifikationsnachweise 25,00 Euro pro Tag
- für die Betreuungskräfte im Rahmen der Juniorferientage 100,00 Euro pro Tag. Die Betreuungskräfte mit Leitungsauftrag erhalten hierauf einen Zuschlag von 10 v. H..
(3) § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Die Hauptsatzung tritt am 01.09.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 25.06.2019, zuletzt geändert am 21.03.2023, außer Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.