Die Verbandsversammlung hat auf Grund von § 7 Abs. 1 Nr. 8 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 162), in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung, am 01.07.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach der Genehmigung durch die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße als Aufsichtsbehörde vom 14.08.2025 hiermit bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt 2025 2026 | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.363.450 EUR | 1.369.170 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.316.850 EUR | 1.322.720 EUR |
| der Jahresüberschuss | +46.600 EUR | +46.450 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt 2025 2026 | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | +209.400 EUR | +120.050 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 EUR | 0 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 EUR | 0 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 EUR | 0 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -209.400 EUR | -120.050 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2025 | 2026 |
| zinslose Kredite auf | 0 EUR | 0 EUR |
| verzinste Kredite auf | 0 EUR | 0 EUR |
| zusammen auf | 0 EUR | 0 EUR |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf:
| 2025 | 2026 |
| 0 EUR | 0 EUR |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
| 2025 | 2026 |
| 0 EUR | 0 EUR |
Derzeit wird keine Verbandsumlage erhoben.
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 | 65.195 EUR |
| Voraussichtlicher Stand zum 31.12.2023 | 435.454 EUR |
| Voraussichtlicher Stand zum 31.12.2024 | 617.974 EUR |
| Voraussichtlicher Stand zum 31.12.2025 | 664.574 EUR |
| Voraussichtlicher Stand zum 31.12.2026 | 711.024 EUR |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500 EUR überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 sind keine neuen Bewilligungen zur Altersteilzeit vorgesehen.
Diese Haushaltssatzung tritt für das Haushaltsjahr 2025 rückwirkend zum 01.01.2025 und für das Haushaltsjahr 2026 zum 01.01.2026 in Kraft.
Hinweis:
Der Haushaltsplan des Forstzweckverbandes Haingeraide für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 und dessen Anlagen liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO zur Einsichtnahme
vom 12. September 2025 bis einschließlich 22. September 2025
bei der
Verbandsgemeinde Landau-Land
An 44 Nr. 31, Zimmer 1.05
76829 Landau in der Pfalz
aus. Es besteht die Möglichkeit der elektronischen Einsichtnahme über die Homepage www.landau-land.de der Verbandsgemeinde Landau-Land unter der Rubrik „Politik und Verwaltung / Finanzen / Offenlage Haushaltspläne“. Falls keine elektronische Einsichtnahme möglich ist, kann nach vorheriger telefonischer Terminabsprache unter der Telefonnummer 06341 / 143 – 121 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 31, Zimmer 1.05, Einsicht genommen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde-verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.