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Amtsblatt VG Landau-Land
Ausgabe 37/2025
Aus der Verbandsgemeinde Landau-Land
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Haushaltssatzung des Forstzweckverbandes „Haingeraide“ für die Haushaltsjahre 2025 und 2026

Die Verbandsversammlung hat auf Grund von § 7 Abs. 1 Nr. 8 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 162), in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung, am 01.07.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach der Genehmigung durch die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße als Aufsichtsbehörde vom 14.08.2025 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt 2025 2026

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

der Jahresüberschuss

2. im Finanzhaushalt 2025 2026

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

verzinste Kredite auf

zusammen auf

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf:

2025

2026

0 EUR

0 EUR

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

2025

2026

0 EUR

0 EUR

§ 4

Verbandsumlage

Derzeit wird keine Verbandsumlage erhoben.

§ 5

Eigenkapital

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022

Voraussichtlicher Stand zum 31.12.2023

Voraussichtlicher Stand zum 31.12.2024

Voraussichtlicher Stand zum 31.12.2025

Voraussichtlicher Stand zum 31.12.2026

§ 6

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500 EUR überschritten sind.

§ 7

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 8

Altersteilzeit

Für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 sind keine neuen Bewilligungen zur Altersteilzeit vorgesehen.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Haushaltssatzung tritt für das Haushaltsjahr 2025 rückwirkend zum 01.01.2025 und für das Haushaltsjahr 2026 zum 01.01.2026 in Kraft.

Landau in der Pfalz, den 01.09.2025
ausgefertigt:
gez.
Torsten Blank
Bürgermeister und
Verbandsvorsteher

Hinweis:

Der Haushaltsplan des Forstzweckverbandes Haingeraide für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 und dessen Anlagen liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO zur Einsichtnahme

vom 12. September 2025 bis einschließlich 22. September 2025

bei der

Verbandsgemeinde Landau-Land

An 44 Nr. 31, Zimmer 1.05

76829 Landau in der Pfalz

aus. Es besteht die Möglichkeit der elektronischen Einsichtnahme über die Homepage www.landau-land.de der Verbandsgemeinde Landau-Land unter der Rubrik „Politik und Verwaltung / Finanzen / Offenlage Haushaltspläne“. Falls keine elektronische Einsichtnahme möglich ist, kann nach vorheriger telefonischer Terminabsprache unter der Telefonnummer 06341 / 143 – 121 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 31, Zimmer 1.05, Einsicht genommen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde-verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Landau in der Pfalz, den 02.09.2025
Verbandsgemeinde Landau-Land
Torsten Blank, Bürgermeister