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Amtsblatt VG Landau-Land
Ausgabe 39/2024
Aus den Institutionen, Schulen, Behörden in Landau-Land
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Aufbaugemeinschaft Landau-Nußdorf

Bekanntmachung

Abräumen der Grundstücke im Aufbauabschnitt 5 West „Mühlweg“ 2024/25

Gemäß Ziffer II. Abs. 1 der in der Mitgliederversammlung vom 10. Juli 2024 beschlossenen Beitragssatzung und dem Abräumungsbeschluss vom 10. Juli 2024 setzt der Vorstand der Aufbaugemeinschaft den Abräumungstermin auf Samstag, den 16. November 2024 fest.

Wichtige Hinweise:

  • Um die Umstrukturierungsförderung in Anspruch nehmen zu können, muss vor der Rodung ein positiver Rodebescheid vorliegen. Rodungen ohne diesen Bescheid können zum Verlust der Förderung führen.

  • Die Abräumung muss bis spätestens zum festgelegten Termin erfolgen. Andernfalls wird eine Zwangsvollstreckung eingeleitet, und die entstehenden Kosten werden den Betroffenen auferlegt.

Durchführung der Abräumung:

  • Die Abräumung muss gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und dem veröffentlichten Abräumungsbeschluss erfolgen.

  • Rebtriebe sind bis auf den Stamm abzuschneiden und zu häckseln.

  • Weiterer Aufwuchs sowie Erziehungsvorrichtungen, Zäunungen, Pfähle, Eisenteile, Anker, Grenzsteine und ähnliche Gegenstände sind sorgfältig zu entfernen.

Die Stockrodung wird durch einen von der Aufbaugemeinschaft beauftragten Lohnunternehmer durchgeführt. Rebstämme, die nicht maschinell gerodet werden können (z.B. auf Mauern/Böschungen), sind von den Räumungspflichtigen selbst zu roden.

Die gerodeten Rebstöcke einschließlich Ihrer Wurzeln sind bis spätestens Samstag, den 30. November 2024 auf den ausgewiesenen Sammelplatz zu bringen. Fremdkörper, die im Holz eingewachsen sind, müssen entfernt werden. Der Einsatz eines Stockhäckslers und das Belassen des Häckselgutes auf den Räumungsgrundstücken sind aus phytosanitären Gründen untersagt.

Betriebsmittel aus Kunststoff (z.B. Stockbänder, Rebschutzhüllen, Teile von Kunststoffstickeln und Pheromondispenser) sind aus den Anlagen zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Lesesteine können auf dem dafür vorgesehenen Steinsammelplatz abgeladen werden. Das Abladen von Beton, Schutt oder ähnlichen Stoffen ist untersagt.

Für Schäden, die durch eine mangelhafte Räumung entstehen, haftet das für die Räumung zuständige Mitglied.