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Amtsblatt VG Landau-Land
Ausgabe 4/2023
Aus der Verbandsgemeinde Landau-Land
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Öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 u. § 29 Grundsteuergesetz (GrStG)

Gültigkeit von Steuer- und Abgabenbescheiden

Mit Beginn des Jahres haben wir folgende Steuerveranlagungen für das Jahr 2023 vorgenommen:

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Grundbesitzabgaben

Grundsteuer, Landwirtschaftskammerbeitrag, Ortskirchensteuer, Wegebau- u. Unterhaltungsbeitrag, Wiederaufbaukassenbeitrag, Abgaben für den Deutschen Weinfonds und des Absatzförderungsfonds

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Gewerbesteuer

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Hundesteuer

Wir weisen darauf hin, dass bei den Grundbesitzabgaben nur noch die Abgabepflichtigen einen Steuerbescheid erhalten bei denen im letzten Jahr eine Änderung in den Erhebungsgrundlagen vorgenommen wurde. Soweit keine Änderung erfolgt ist, gilt der letzte Steuer- bzw. Abgabenbescheid so lange weiter bis eine Änderung eintritt.

Die Abgabepflichtigen der Grundbesitzabgaben, Gewerbesteuer und Hundesteuer haben bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen die genannten Steuern und Abgaben unter Zugrundelegung der zuletzt ergangenen Bescheide zu entrichten. Die Fälligkeitstermine sind

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für Grundbesitzabgaben am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.

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für Grundbesitzabgaben bei Jahresfälligkeit am 01.07.

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für Gewerbesteuer am 15.02.,15.05., 15.08. und 15.11.

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für Hundesteuer am 15.08.

Für die Abgabepflichtigen der Grundbesitzabgaben treten mit dem Tage dieser Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Gegen die Steuerfestsetzungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land einzulegen.

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung, An 44 Nr. 31, 76829 Landau in der Pfalz oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die VPS-eMail-Adresse vg-landau-land@poststelle.rlp.de erhoben werden.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind die technischen Grundsätze für die elektronische Kommunikation zu beachten, die im Internet unter www.landau-land.de im Impressum aufgeführt sind.

Hinweis zum Bankeinzug

Bei den Steuerpflichtigen die eine Bankeinzugsermächtigung erteilt haben, werden die Raten an den jeweiligen Fälligkeiten abgebucht.

Hinweis für die Abgaben Deutscher Weinfonds und Absatzförderungsfonds

Erhebungsgrundlage ist die bewirtschaftete Weinbaufläche (Eigentums- und Pachtfläche) lt. EU-Weinbaukartei. Maßgeblich für das jeweilige Festsetzungsjahr ist hierbei der Stand zum 31. Mai des Vorjahres.

Die in 2023 angeforderte Fläche ergibt sich somit aus der Weinbaukartei vom Mai 2022. Alle Änderungen die sich nach dem Mai 2022 ergeben, fließen in die neue Weinbaukartei vom Mai 2023 ein die wiederum Grundlage für das Jahr 2024 ist.