Mit Beginn des Jahres haben wir folgende Steuerveranlagungen für das Jahr 2024 vorgenommen:
| - | Grundbesitzabgaben Grundsteuer, Landwirtschaftskammerbeitrag, Ortskirchensteuer, Wegebau- u. Unterhaltungsbeitrag, Wiederaufbaukassenbeitrag, Abgaben für den Deutschen Weinfonds und des Absatzförderungsfonds |
| - | Gewerbesteuer |
| - | Hundesteuer |
Wir weisen darauf hin, dass nur noch die Abgabepflichtigen einen Steuerbescheid erhalten bei denen eine Änderung in den Erhebungsgrundlagen vorgenommen wurde. Soweit keine Änderung erfolgt ist, gilt der letzte Steuer- bzw. Abgabenbescheid so lange weiter bis eine Änderung eintritt.
Die Abgabepflichtigen der Grundbesitzabgaben, Gewerbesteuer und Hundesteuer haben bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen die genannten Steuern und Abgaben unter Zugrundelegung der zuletzt ergangenen Bescheide zu entrichten. Die Fälligkeitstermine sind
- für Grundbesitzabgaben am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.
- für Grundbesitzabgaben bei Jahresfälligkeit am 01.07.
- für Gewerbesteuer am 15.02.,15.05., 15.08. und 15.11.
- für Hundesteuer am 15.08.
Für die Abgabepflichtigen der Grundbesitzabgaben treten mit dem Tage dieser Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Gegen die Steuerfestsetzungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 31, 76829 Landau in der Pfalz, schriftlich oder nach Maßgabe des § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in elektronischer form oder zur Niederschrift erhoben werden.
Bei den Steuerpflichtigen die eine Bankeinzugsermächtigung erteilt haben, werden die Raten an den jeweiligen Fälligkeiten abgebucht.
Hinweis für die Abgaben Deutscher Weinfonds und Absatzförderungsfonds
Erhebungsgrundlage ist die bewirtschaftete Weinbaufläche (Eigentums- und Pachtfläche) lt. EU-Weinbaukartei. Maßgeblich für das jeweilige Festsetzungsjahr ist hierbei der Stand zum 31. Mai des Vorjahres.
Die in 2024 angeforderte Fläche ergibt sich somit aus der Weinbaukartei vom Mai 2023. Alle Änderungen die sich nach dem Mai 2023 ergeben, fließen in die neue Weinbaukartei vom Mai 2024 ein die wiederum Grundlage für das Jahr 2025 ist.