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Amtsblatt VG Landau-Land
Ausgabe 42/2023
Aus der Verbandsgemeinde Landau-Land
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Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land

Drohnen über Privatgrundstücken

Immer mehr Privatpersonen entdecken das Steuern von Drohnen als neues Hobby. Selbst einzelne Discounter haben mittlerweile solche Fluggeräte von Zeit zu Zeit im Angebot.

In jüngster Vergangenheit häufen sich in dem Zusammenhang die Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern, die besorgt sind, weil sie sich durch Drohnen über ihren Privatgrundstücken „beobachtet“, zumindest aber belästigt fühlen.

Aus diesem Grund wollen wir zu dieser konkreten Thematik hier kurz über die aktuelle Rechtslage informieren:

Nach den Regelungen des § 21 h der Luftverkehrsordnung (LuftVO) ist das Fliegen über Wohngrundstücken mit Drohnen verboten!

Ausnahmsweise ist das nur dann zulässig, wenn der Grundstückseigentümer bzw. der sonstige Nutzungsberechtigte (z.B. Mieter) dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat, bzw. wenn das Fluggerät ein Gewicht von unter 250 g hat und über keine Möglichkeiten zur optischen oder akustischen Aufzeichnung und zur Übertragung von Funksignalen hat.

Zuständige Behörde, um beim Verstoß gegen diese Vorschriften Betriebsverbote durchzusetzen, ist die Landesluftfahrtbehörde. Dies ist in Rheinland-Pfalz der Landesbetrieb Mobilität. Unter folgender Internetadresse finden sich die Möglichkeiten zu Kontaktaufnahme und auch viele weitere Informationen zu den komplexen Regelungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Drohnen:

https://lbm.rlp.de/de/grossprojekte-themen/luftverkehr/drohnen-uas-modellflug/

Ungeachtet dessen könnte durch den Überflug von Privatgrundstücken auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt sein. In diesem Fall ist auch der Rechtsweg vor den Zivilgerichten eine Möglichkeit, die Privatsphäre zu schützen.