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Amtsblatt VG Landau-Land
Ausgabe 43/2025
Aus der Verbandsgemeinde Landau-Land
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Bekanntmachung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

Erlaubnisverfahren nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz

1.

Die Verbandsgemeindewerke Landau-Land haben bei der SGD Süd den Antrag auf Erteilung der gehobenen Erlaubnis für die Quelle Silz in der Gemarkung Silz zur öf-fentlichen Trinkwasserversorgung gestellt.

2.

Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist für das o. g. Vorhaben nach Einschätzung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasser-wirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz Neustadt als zuständiger Oberer Wasser-behörde gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht erforderlich.Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist.

3.

Es wird darauf hingewiesen, dass

3.1

die dem Vorhaben zugrunde liegenden Unterlagen (Plan) bei den

Verbandsgemeindewerke Landau-Land

An 44 Nr. 31

76829 Landau

in der Zeit vom 23. Oktober 2025 bis einschließlich 24. November 2025 zur Einsicht ausliegen;

3.2

Einwendungen gegen das Vorhaben bei der

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz

Friedrich-Ebert-Straße 14

67433 Neustadt

und bei den

Verbandsgemeindewerke Landau-Land

An 44 Nr. 31

76829 Landau

bis spätestens zum 31. November 2025 schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden können;

3.3

mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen, die nicht auf besonderem privat-rechtlichen Titel beruhen, ausgeschlossen werden;

3.4

bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem zu bestimmenden Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können;

3.5

bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen

- die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

- die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann;

3.6

nachträgliche Auflagen wegen benachteiligender Wirkungen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte.