Die Verbandsversammlung hat auf Grund von § 7 Abs. 1 Nr. 8 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 162), in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung, am 02.11.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach der Genehmigung durch die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße als Aufsichtsbehörde vom 14.11.2022 hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | 2023 | 2024 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.195.980 EUR | 1.086.780 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.098.400 EUR | 958.870 EUR |
| der Jahresüberschuss/-fehlbetrag | +97.580 EUR | +127.920 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt 2023 2024 | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | +128.710 EUR | +163.060 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 EUR | 0 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 EUR | 0 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 EUR | 0 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -128.710 EUR | -163.060 EUR |
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2023 | 2024 | |
| zinslose Kredite auf | 0 EUR | 0 EUR |
| verzinste Kredite auf | 0 EUR | 0 EUR |
| zusammen auf | 0 EUR | 0 EUR |
§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf:
| 2023 | 2024 | |
| 0 EUR | 0 EUR |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
| 2023 | 2024 | |
| 0 EUR | 0 EUR |
§ 4
Verbandsumlage
Gemäß § 10 Absatz 1 KomZG i.V.m. § 11 Absatz 1 der Verbandsordnung des Forstzweckverbandes wird die Verbandsumlage auf Grundlage der reduzierten Holzbodenfläche (Bewirtschaftungsfläche) erhoben. Diese Fläche beträgt nach Angabe der Zentralstelle der Forstverwaltung insgesamt 2.429,7 Hektar (ha).
Der Umlagesatz zur Deckung des Finanzbedarfs wird wie folgt festgesetzt:
| 2023 | 2024 | |
| Verbandsumlage des Forstzweckverbandes „Haingeraide“ pro Hektar | 85,00 EUR | 85,00 EUR |
Die Umlage wird zu je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig.
| Forstbetrieb Haingeraide: | Fläche in Hektar | Umlage 2023 / 2024 in EUR |
| Ortsgemeinde Birkweiler | 198,2 | 16.847,00 |
| Ortsgemeinde Eschbach | 73,2 | 6.222,00 |
| Ortsgemeinde Frankweiler | 418,4 | 35.564,00 |
| Ortsgemeinde Göcklingen | 34,9 | 2.966,50 |
| Ortsgemeinde Ilbesheim | 104,5 | 8.882,50 |
| Ortsgemeinde Leinsweiler | 53,0 | 4.505,00 |
| Ortsgemeinde Siebeldingen | 407,5 | 34.637,50 |
| 1.289,7 | 109.624,50 | |
| Forstbetrieb Scharfeneck: | Fläche in Hektar | Umlage 2023 / 2024 in EUR |
| Ortsgemeinde Böchingen | 248,5 | 21.122,50 |
| Ortsgemeinde Dernbach | 111,1 | 9.443,50 |
| Ortsgemeinde Flemlingen | 154,4 | 13.124,00 |
| Ortsgemeinde Gleisweiler | 181,9 | 15.461,50 |
| Ortsgemeinde Ramberg | 265,2 | 22.542,00 |
| Ortsgemeinde Walsheim | 178,9 | 15.206,50 |
| 1.140,0 | 96.900,00 | |
| Gesamtumlage: | 2.429,7 | 206.524,50 |
§ 5
Eigenkapital
Festgestellter Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 68.664,85 EUR
| Voraussichtlicher Stand zum 31.12.2022 | 66.664,85 EUR |
| Voraussichtlicher Stand zum 31.12.2023 | 164.244,85 EUR |
| Voraussichtlicher Stand zum 31.12.2024 | 292.164,85 EUR |
§ 6
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500 EUR überschritten sind.
§ 7
Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
§ 8
Altersteilzeit
Für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 sind keine neuen Bewilligungen zur Altersteilzeit vorgesehen.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Haushaltssatzung tritt für das Haushaltsjahr 2023 zum 01.01.2023 und für das Haushaltsjahr 2024 zum 01.01.2024 in Kraft.
Hinweis:
Der Haushaltsplan des Forstzweckverbandes Haingeraide für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 und dessen Anlagen liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO zur Einsichtnahme
vom 02. Dezember 2022 bis einschließlich 12. Dezember 2022
bei der
Verbandsgemeinde Landau-Land
An 44 Nr. 31, Zimmer 1.05
76829 Landau in der Pfalz
aus. Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie besteht die Möglichkeit zur Einsichtnahme auf der Homepage www.landau-land.de unter der Rubrik „Politik und Verwaltung / Finanzen / Offenlage Haushaltspläne. Falls keine elektronische Einsichtnahme möglich ist, kann nach vorheriger telefonischer Terminabsprache unter der Telefonnummer 06341 / 143-121 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 31, Zimmer 1.05 Einsicht genommen werden. Die Terminvereinbarung kann sowohl telefonisch als auch per Mail an bwetzka@landau-land.de erfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde-verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.