Da um diese Jahreszeit wieder mit winterlichen Straßenverhältnissen gerechnet werden muss weisen wir vorsorglich, auf die Räum- und Streupflicht hin.
In allen Ortsgemeinden ist lt. Satzung die Räum- und Streupflicht, bei bebauten oder unbebauten Grundstücken, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder an sie angrenzen, auf die Eigentümer und Besitzer dieser Grundstücke übertragen.
Die Reinigungspflicht umfasst die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen. Hierzu gehören insbesondere:
| 1. | Gehwege, einschl. Durchlässe |
| 2. | Fahrbahnen, |
| 3. | Radwege, |
| 4. | Park- und sonstige Plätze |
| 5. | Straßenrinnen, Einflussöffnungen der Straßenkanäle udgl. |
| 6. | Böschungen und Grabenüberbrückungen, |
Zu dem sachlichen Umfang der Reinigungspflicht gehören u.a. die Schneeräumung auf den Straßen, das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und besonders gefährlicher Fahrbahnstellen bei Glätte aber auch das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis und Schnee oder den Wasserabfluss störende Gegenstände.
Bei dem Freihalten von Hydranten besteht oftmals die irrige Meinung, dass dies Aufgabe der Verbandsgemeindewerke sei. Diese Meinung ist unzutreffend. Aus diesem Anlass geben wir zu Bedenken, dass insbesondere bei Bränden oft wertvolle Zeit mit dem Suchen der Hydranten vergeht.
Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken werden deshalb besonders auf die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen hingewiesen, da sie im Ernst- oder Schadensfall u.U. schadensersatzpflichtig gemacht werden können.