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Amtsblatt VG Landau-Land
Ausgabe 50/2022
Aus der Verbandsgemeinde Landau-Land
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Verbandsordnung des Forstzweckverbandes Haingeraide vom 27.04.2022

Die Ortsgemeinden Birkweiler, Böchingen, Dernbach, Eschbach, Flemlingen, Frankweiler, Gleisweiler, Göcklingen, Ilbesheim, Leinsweiler, Ramberg, Siebeldingen und Walsheim bilden seit dem 19. März 1954 den Forstzweckverband Haingeraide. Sie haben aufgrund des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBL S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBL. S. 21) i. V. m. § 30 Landeswaldgesetz (LWaldG) vom 30.11.2000 nachstehende Verbandsordnung vereinbart sowie die Feststellung der Verbandsordnung beantragt.

Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, als die nach § 5 Abs. 1 KomZG zuständige Behörde, stellt hiermit gem. § 6 Abs. 2 KomZG folgende Verbandsordnung fest:

§ 1

Verbandsmitglieder

Mitglieder des Verbandes sind die Ortsgemeinden

Birkweiler, Böchingen, Dernbach, Eschbach, Flemlingen, Frankweiler, Gleisweiler, Göcklingen, Ilbesheim, Leinsweiler, Ramberg, Siebeldingen und Walsheim

§ 2

Erweiterung des Forstzweckverbandes

Weitere waldbesitzende Körperschaften des öffentlichen Rechts können als Mitglieder dem Verband beitreten, wenn ihre Forstbetriebe in räumlicher oder wirtschaftlicher Beziehung mit den unter § 1 genannten Mitgliedern stehen. Die Beitrittsmöglichkeit ist auch für den Staatswald sowie den Privatwald gegeben.

Der Beitritt nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Verbandsversammlung und der Errichtungsbehörde.

§ 3

Name und Sitz des Forstzweckverbandes

Der Verband führt die Bezeichnung „Forstzweckverband Haingeraide“. Er hat seinen Sitz in Landau in der Pfalz.

§ 4

Zweck und Aufgaben des Forstzweckverbandes

(1) Der Verband hat den Zweck die gemeinsame Bewirtschaftung der Forstbetriebe der Verbandsmitglieder durchzuführen. Auf diesem Wege soll die Zukunftsfähigkeit der Forstbetriebe verbessert und die Wahrnehmung forstpolitischer Belange gestärkt werden. Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder auf Grund des Landeswaldgesetzes und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung bleiben unberührt, soweit diese nicht auf den Verband übergegangen sind.

(2) Dem Verband obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Auswahl, Ernennung, Anstellung und Entlassung eigener Revierleiterinnen/ Revierleiter oder die Auswahl staatlicher Revierleiterinnen / Revierleiter nach den maßgeblichen Vorschriften,

b)

Unterhaltung vorhandener Forstgehöfte,

c)

Abstimmung der gesamten Planung und der Durchführung der Forstbetriebsarbeiten einschließlich der Walderschließung in den Forstbetrieben der Mitglieder,

d)

Durchführung von Maßnahmen der Umweltbildung, Umwelterziehung, Waldpädagogik und Öffentlichkeitsarbeit,

e)

Einstellung, Beschäftigung, Entlohnung und Entlassung der Forstwirte und Forstwirtschaftsmeister,

f)

Regelung des Einsatzes von Unternehmen für Forstbetriebsarbeiten,

g)

Anschaffung und Unterhaltung der zur gemeinsamen Waldbewirtschaftung erforderlichen Maschinen und Geräte;

h)

Übernahme von Dienstleistungen für verbandsangehörige Gemeinden und fallweise für Dritte in den Bereichen Landschaftsschutz und Heimatpflege,

i)

Übernahme der gemeinsamen Bewirtschaftung der Wälder der verbandsangehörigen Gemeinden des Forstzweckverbandes Haingeraide nach § 30 Landeswaldgesetz (LWaldG) gemäß Anlage zum § 4 Abs. 2 dieser Verbandsordnung sowie die Übernahme weiterer forstlicher Aufgaben nach Maßgabe der Beschlüsse der Verbandsversammlung.

(3) Für die Zusammenarbeit zwischen dem Verband und dem Forstamt gilt § 27 Landeswaldgesetz (LWaldG) entsprechend.

(4) Weiter gelten zusätzlich die Bedingungen im Anhang zu § 4 Abs. 2 dieser Verbandsordnung bezüglich gemeinsamer Bewirtschaftung der Waldflächen der verbandsangehörigen Gemeinden.

§ 5

Organe des Forstzweckverbandes

(1) Organe des Verbandes sind der Verbandsvorsteher und die Verbandsversammlung.

(2) Für die Tätigkeit der Verbandsorgane und deren Zuständigkeiten gelten, soweit in dieser Verbandsordnung keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind, die Vorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sinngemäß.

§ 6

Verbandsvorsteher, Verbandsverwaltung

(1) Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlzeit der kommunalen Vertretungen gewählt.

(2) Wird als Verbandsvorsteher die jeweilige Bürgermeisterin / der jeweilige Bürgermeister einer Verbandsgemeinde, die nicht Mitglied des Verbandes ist, gewählt, hat sie / er in der Verbandsversammlung nur beratendes Stimmrecht. Der Zweckverband hat zwei stellvertretende Verbandsvorsteher.

(3) Der Verbandsvorsteher führt nach Maßgabe dieser Verbandsordnung und der Beschlüsse den Verband und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet die Verbandsversammlung.

(4) Die Verwaltungsgeschäfte des Verbandes führt die Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 31, 76829 Landau in der Pfalz.

§ 7

Verbandsversammlung

(1) Der Verbandsversammlung gehören an:

a)

der Verbandsvorsteher,

b)

die zur Vertretung der Verbandsmitglieder befugten oder bestellten Personen.

(2) Jedes Verbandsmitglied hat eine der Flächengröße des vertretenen Waldbesitzes entsprechende Stimmenzahl. Diese berechnet sich nach der gemäß § 8 Abs. 4 der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes (LWaldGDVO) reduzierten Holzbodenfläche. Auf je angefangene 100 Hektar reduzierte Holzbodenfläche entfällt eine Stimme.

(3) Das Stimmrecht eines Verbandsmitgliedes wird durch dessen Vertreter ausgeübt. Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes, das nach Abs. 2 mehrere Stimmen hat, kann durch mehrere Vertreter ausgeübt werden, wobei die Stimmen nur einheitlich abgegeben werden können. Bei mehreren Stimmen oder mehreren Vertretern eines Verbandsmitgliedes kann bei Abwesenheit die Ausübung des Stimmrechtes auf einen anderen Vertreter desselben Verbandsmitgliedes übertragen werden.

(4) Die reduzierte Holzbodenfläche der einzelnen Verbandsmitglieder wird jeweils in den Haushaltssatzungen des Forstzweckverbandes Haingeraide für die jeweiligen Haushaltsjahre nach dem letzten Stand festgesetzt. Ändert sich während der Wahlzeit einer Vertretungskörperschaft die für die Stimmenzahl maßgebliche reduzierte Holzbodenfläche, so ändert sich erst nach Ablauf der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft deren Stimmzahl.

(5) An den Verbandsversammlungen können die Forstamtsleitung, die Büroleitung und die zuständigen Forstrevierleiter mit beratender Stimme teilnehmen. Bei Bedarf können unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 GemO Sachverständige in der Verbandsversammlung gehört werden.

§ 8

Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung beschließt insbesondere über

a.

die Wahl des Verbandsvorstehers und der stellvertretenden Verbandsvorsteher,

b.

die Verbandsumlage zur Deckung des aufgabenbezogenen Finanzbedarfs,

c.

die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan,

d.

die Entgegennahme und Feststellung der Bilanzen, des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Verbandsvorstehers und seines Stellvertreters, sowie des Bürgermeisters und Beigeordneten der Verbandsgemeinde Landau-Land,

e.

die Bildung des Rechnungsprüfungsausschusses,

f.

die Maßnahmen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes erforderlich sind

g.

die gemeinsame Bewirtschaftung der Waldflächen der Ortsgemeinden des Forstzweckverbandes Haingeraide gemäß Anhang zu § 4 Abs. 2 dieser Verbandsordnung.

§ 9

Einladung und Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung wird nach Bedarf durch den Verbandsvorsteher unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Zwischen Einladung und Sitzung müssen, dringende Fälle ausgenommen, mindestens vier volle Kalendertage liegen.

(2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder und die von ihnen vertretenen Stimmen sind für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Verbandsversammlung wegen Beschussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen ist. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Im Übrigen gelten für die Einladung und die verfahrensgemäße Durchführung der Verbandsversammlung die diesbezüglichen Bestimmungen der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sinngemäß.

§ 10

Aufteilung des Eigenkapitals, Deckung des Finanzbedarfs

(1) Die Aufteilung des Eigenkapitals des Verbandes auf die einzelnen Verbandsmitglieder erfolgt entsprechend der reduzierten Holzbodenfläche.

(2) Die zur Deckung der Ausgaben -mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Ausgaben- erforderlichen Mittel werden von den Verbandsmitgliedern durch eine Umlage aufgebracht.

(3) Die Umlage wird nach der reduzierten Holzbodenfläche sowie nach den Verteilerschlüsseln des aktuellen Forsteinrichtungswerkes (FEW) gemäß Anhang zu § 4 Abs. 2 berechnet und ist jährlich, bei Doppelhaushalten für zwei Jahre, in der Haushaltssatzung festzusetzen. Zur Führung der laufenden Geschäfte sind auf Anforderung vierteljährliche Vorschusszahlungen zu leisten.

(4) Lasten, insbesondere Versorgungslasten, die vor der dem Beitritt zum Verband entstanden sind, werden weiterhin von den betroffenen Verbandsmitgliedern getragen.

(5) Ausgaben für Investitionen und Unterhaltungsmaßnahmen für Anschaffungen von Geräten und Maschinen mit einem Wert von mehr als 5.000,00 € sind von der Verbandsversammlung zu beschließen. Bei Ausgaben bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 € wird die Entscheidung auf den Verbandsvorsteher bzw. dessen Stellvertreter übertragen.

§ 11

Bilanz, Verbandshaushalt

(1) Für die Aufstellung der Bilanz, der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes sowie für die Hauswirtschaft und die Jahresrechnung des Verbandes gelten die für die Gemeinden maßgeblichen Vorschriften.

(2) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch einen Rechnungsprüfungsausschuss. Dieser besteht aus drei Mitgliedern der Verbandsversammlung.

§ 12

Bekanntmachungen

Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen im Bekanntmachungsorgan der Verbandsgemeinde Landau-Land, Annweiler und Edenkoben.

§ 13

Änderung der Verbandsordnung, Auflösung des Verbandes

(1) Änderungen der Verbandsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsversammlung und der Feststellung durch die Errichtungsbehörde. Änderungen der Verbandsordnung, welche die Aufgabe des Verbandes betreffen, bedürfen außerdem der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder.

(2) Änderungen der Verbandsordnung die den Beitritt oder das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes betreffen, bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsversammlung und außerdem der Zustimmung der Mehrheit der Verbandsmitglieder sowie Feststellung durch die Errichtungsbehörde.

(3) Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes ist nur zum Ende des Forsteinrichtungszeitraumes zulässig. Das Ausscheiden ist durch das betreffende Verbandsmitglied mit einer Frist vom mindestens einem Jahr schriftlich bei dem Verbandsvorsteher zu beantragen.

(4) Die Auflösung des Verbandes bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder und der Bestätigung durch die Errichtungsbehörde.

(5) Bei Auflösung des Verbandes wird das von diesem erworbenen beweglichen und unbeweglichen Vermögen in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die Verbandsmitglieder zu seiner Finanzierung beigetragen haben. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Aufteilung der Schulden und Verbindlichkeiten. Ferner sind die Verpflichtungen aus bestehenden Dienst- und Versorgungsverhältnissen zu regeln.

(6) Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Verbandsmitglieder aus dem Verband gilt Absatz 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Herausgabe von beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen nicht verlangt werden kann, solange diese zur Erfüllung der Verbandsaufgaben benötigt werden. Stattdessen ist ein entsprechender Geldbetrag zu leisten.

(7) Kann über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung unter den Verbandsmitgliedern keine Einigung erzielt werden, ist durch den Verbandsvorsteher die Entscheidung der nach dem Landesgesetz über kommunale Zusammenarbeit zuständige Aufsichtsbehörde einzuholen. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist für alle verbindlich.

§ 14

Schlussbestimmungen

Soweit die Rechtverhältnisse des Verbandes in der vorstehenden Verbandsordnung mit Anhang zu § 4 Abs. 2 nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, der Gemeindeordnung sowie des Landeswaldgesetzes und der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes.

§ 15

Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen der Verbandsordnung oder eine künftig in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Verbandsordnung nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Verbandsordnung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Verbandsmitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Verbandsordnung oder bei späterer Aufnahme eine Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

§ 16

Inkrafttreten

Die Verbandsordnung bedarf der Feststellung der Errichtungsbehörde. Sie tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Verbandsordnung vom 12. Dezember 1985 zuletzt geändert am 05. November 2001 außer Kraft.

Landau in der Pfalz, 27.04.2022
Torsten Blank
Bürgermeister und Verbandsvorsteher

Anhang

Zu § 4 Abs. 2 der Verbandsordnung

Durchführung der gemeinsamen Bewirtschaftung der Waldflächen der Ortsgemeinden des „Forstzweckverbandes Haingeraide“ vom 1. Januar 2023

Die Ortsgemeinden Birkweiler, Böchingen, Dernbach, Eschbach, Flemlingen, Frankweiler, Gleisweiler, Göcklingen, Ilbesheim, Leinsweiler, Ramberg, Siebeldingen und Walsheim

führen ab dem Forstwirtschaftsjahr/Geschäftsjahr 2023 eine gemeinsame Bewirtschaftung aller Waldflächen durch.

Durch den Forstzweckverband werden, mit der gemeinsamen Bewirtschaftung aller Waldflächen, folgende Ziele verfolgt:

a)

Erzielung von Synergieeffekten bei der Bewirtschaftung der Waldflächen und beim Einsatz der Arbeitskapazität, z. B. Lohnunternehmer, Waldarbeiter,

b)

Bessere Reaktionsmöglichkeiten auf die aktuelle Holzmarktsituation

c)

Nutzung von Rationalisierungseffekten beim Holzverkauf

d)

Reduktion des Verwaltungsaufwandes sowohl bei Forstamt und -revieren als auch bei den Verbandsgemeinden

e)

Forsthaushalte der Ortsgemeinden werden durch eine Kostenoptimierung nachhaltig auf eine wirtschaftlichere Grundlage gestellt.

§ 1

Umfang der Aufgabe „Gemeinsame Bewirtschaftung“

Der Forstzweckverband übernimmt die komplette Aufgabe der Bewirtschaftung der Waldflächen der Mitglieder des Forstzweckverbandes Haingeraide unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen.

§ 2

Grundlage - Forsteinrichtung

(1) Für den Forstzweckverband wird ein Haushaltsplan erstellt.

(2) Die Verbandsversammlung beschließt über diesen Haushaltsplan.

(3) Die Bewirtschaftung des Waldes erfolgt auf der Grundlage der durch die jeweiligen Kommunen beschlossenen Rahmenbetriebspläne (Forsteinrichtungswerke). Die geplanten Maßnahmen werden jährlich im Rahmen eines Waldbegangs durch den Revierleiter den Vertretern der Gemeinden vorgestellt und erläutert. Das zukünftig für den Zweckverband zu erstellende Forsteinrichtungswerk wird der jeweils waldbesitzenden Kommune als Teileinrichtungswerk zur Beschlussfassung vorgelegt.

§ 3

Naturalbuchführung

Der Forstzweckverband stellt in Zusammenarbeit mit der Landesforstverwaltung sicher, dass die Naturalbuchführung für das Waldeigentum jeder einzelnen Kommune geführt wird. Dadurch wird sichergestellt, dass sowohl die Nachhaltigkeit gewährleistet als auch die Vorgaben des Forsteinrichtungswerkes erfüllt werden. Bei Bedarf kann je Mitglied ein entsprechender Nachweis erstellt werden. Der Holzeinschlag wird je Mitglied zum Ende des Haushaltsjahres nachgewiesen.

§ 4

Förderungen, Unterstützungen, Starthilfen

Sofern Förderungen (z.B. maßnahmenbezogene Förderungen oder Strukturförderung), Unterstützungen oder Starthilfen gezahlt werden, stehen diese Fördermittel dem Forstzweckverband zu.

§ 5

Erstaufforstung

Aufforstungen von Flächen, die bisher schon zur kommunalen Waldfläche gehörten, sind Aufgabe des Forstzweckverbandes.

§ 6

Wegebau

Das bestehende Wegenetz ist hinsichtlich Walderschließung und Holztransport ausreichend und wird durch den Forstzweckverband unterhalten. Sofern hierfür Förderungen gezahlt werden, stehen diese Förderungen dem Forstzweckverband zu. Wegeneubauten werden durch die betroffenen Ortsgemeinden selbst ausgeführt. Mögliche Förderungen dieser Baumaßnahmen stehen dann den betroffenen Ortsgemeinden zu.

Die Verbandsversammlung kann in begründeten Einzelfällen abweichende Regelungen hierzu beschließen.

§ 7

Deckung des Finanzbedarfes - Verteilung der Überschüsse

Grundlage hierfür sind drei Verteilerschlüssel, die über die derzeit gültigen Rahmenbetriebspläne bzw. Forsteinrichtungswerke berechnet wurden. Nach Ablauf der Forsteinrichtungsperiode - diese gelten in der Regel für einen Zeitraum von 10 Jahren - erfolgt aufgrund der dann erhobenen Inventurdaten und der daraus resultierenden neuen Planzahlen eine Neuberechnung.

Außergewöhnliche Ereignisse innerhalb dieser Periode, die zu grundlegenden Veränderungen der Waldbestandsstruktur führen, können eine frühere Erstellung des Forsteinrichtungswerkes erforderlich machen. Hierüber entscheidet die Verbandsversammlung.

Die Abrechnung der Fixkosten (bisherige jährliche Umlage der Anstellungkörperschaft)

und Forstbetriebsaufwendunen und - erträge erfolgt pro Betrieb nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres nach den folgenden Verteilerschlüsseln:

Verbandsmitglied

Fixkostenanteil

Anteil an

Umlage

Betriebsaufwendungen

(red. HoBo)

nach FE

Betrieb 4 Haingeraide

Ortsgemeinde:

Birkweiler

15,4%

15,6%

Eschbach

5,7%

4,9%

Frankweiler

32,4%

35,7%

Göcklingen

2,7%

2,8%

Ilbesheim

8,1%

7,8%

Leinsweiler

4,1%

4,6%

Siebeldingen

31,6%

28,6%

Betrieb 12 Scharfeneck

Ortsgemeinde:

Böchingen

21,8%

18,2%

Dernbach

9,7%

7,2%

Flemlingen

13,5%

13,3%

Gleisweiler

16,0%

19,1%

Ramberg

23,3%

24,8%

Walsheim

15,7%

17,4%

Für die Abrechnung der Erträge gilt der nachfolgende Verteilerschlüssel:

Betrieb 4 Haingeraide

Ortsgemeinde:

Birkweiler

16,4%

Eschbach

6,1%

Frankweiler

33,2%

Göcklingen

3,2%

Ilbesheim

8,1%

Leinsweiler

4,7%

Siebeldingen

28,3%

Betrieb 12 Scharfeneck

Ortsgemeinde:

Böchingen

16,2%

Dernbach

7,5%

Flemlingen

13,2%

Gleisweiler

18,4%

Ramberg

27,0%

Walsheim

17,7%

Die Anwendung dieser Verteilerschlüssel erfolgt auf Grundlage des jeweils beschlossenen Haushaltsplanes des Forstzweckverbandes. Die Ergebnisse werden pro Betrieb festgestellt.

Ausgaben für Investitionen (Herstellungsaufwand bzw. Schaffung von neuem Sachvermögen oder Vermehrung von vorhandenem) werden nach Abzug der Erträge je nach Entscheidung über Verbandsversammlung entweder über

-

eine von den Verbandsmitgliedern nach den v. g. Umlagemaßstäben zu erhebenden Investitionskostenumlage

oder

-

über Kredite finanziert, wobei der jeweilige Schuldendienst in die jährlich zu erhebende betreffende Verbandsumlage entsprechend den Umlagemaßstäben einbezogen wird.

Aufgrund der festgestellten Jahresergebnisse pro Betrieb werden die Zahlbeträge pro Gemeinde festgestellt.

Die Verteilung der Überschüsse erfolgt unbeschadet einer möglichen Einzelfallentscheidung der Verbandsversammlung (z.B. Rücklagenzuführung) grundsätzlich auch nach den o. g. Abrechnungssätzen.

Rücklagenzuführungen bedürfen der einstimmigen Zustimmung aller anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung im jeweiligen Betrieb.